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Mit Urteil vom 07.06.2011 (AZ.: XI ZR 388/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank nicht berechtigt ist, von Verbrauchern eine gesonderte Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos zu verlangen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Führung des Darlehenskontos allein dem Interesse der Bank diene und dem Darlehensnehmer durch die Anlegung dieses Kontos kein Mehrwert entstehe. Mit ähnlicher Begründung hatte bereits das OLG Düsseldorf im Jahr 2009 entschieden, dass eine Bank eine so genannte Wertermittlungs- oder Schätzgebühr von ihren Kunden nicht verlangen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009, AZ.: 6 U 17/09). Mit dieser Gebühr versuchen Banken, Kosten, welche ihnen für die Ermittlung der Werthaltigkeit einer zur Sicherung des Darlehens angebotenen Grundschuld entstehen, auf den Kunden umzulegen. Auch das OLG Düsseldorf war der Ansicht, dass diese Wertermittlung allein dem Vorteil der Bank diene und daher deren Kosten nicht auf den Kunden abgewälzt werden können.

Die Urteile zeigen wieder einmal, dass nicht alles tatsächlich wirksam ist, was im „Kleingedruckten“ steht.

Quelle:Hager Partnerschaft Rechtsanwälte/Leipzig

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