Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 4. Dezember 2013 die Haftstrafen wegen Marktmanipulation in Aktien der De Beira Goldfields Inc. bestätigt. Im vorinstanzlichen Prozess, der auf eine Anzeige der BaFin zurückging, hatte das Landgericht Stuttgart im Oktober 2012 drei Täter wegen Marktmanipulation in Form des Scalping verurteilt.
Die BGH-Entscheidung hat wichtige grundsätzliche Fragen zur Marktmanipulation beantwortet.
Höchstrichterlich geklärt ist nun, dass die verkürzten presserechtlichen Sonderverjährungsfristen auf Manipulationsfälle nicht anwendbar sind. Darüber hinaus hat der BGH Marktmanipulationen als Jedermann-Delikt und nicht als Sonderdelikt eingestuft. Täter kann damit auch derjenige sein, der die Veröffentlichung, etwa einer irreführenden Information, nicht selbst vornimmt, sondern einen Anderen damit beauftragt. Führt ein Täter die Veröffentlichung aus und ein anderer Täter hält die maßgebliche Wertpapierposition, wird die Tat beiden wechselseitig zugerechnet. Der BGH stellt darüber hinaus klar, dass für Finanzanalysten beim Verbot der Marktmanipulation keine Privilegierung gilt. Analysten müssen ihre Wertpapierpositionen immer und nicht erst ab einem bestimmten Schwellenwert offenlegen.
Dabei reichen pauschale Hinweise auf (potenzielle) Positionen, etwa durch Disclaimer, nicht aus. Vielmehr müssen konkret bestehende Interessenkonflikte offenbart und mindestens die Art der eingegangenen Positionen offengelegt werden. Das Gericht nimmt auch zur Preiseinwirkung Stellung. An deren Nachweis dürfen keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden. So muss nicht jede einzelne Veröffentlichung auf ihre Preiseinwirkung hin überprüft werden. Bei einer Bewerbungskampagne mit mehreren Veröffentlichungen kann vielmehr auch eine Gesamtschau erfolgen. Zum Strafmaß hat der BGH entschieden, dass Erlöse aus den Wertpapierverkäufen – auch soweit sie erst nach Abschluss einer Bewerbungskampagne erfolgen – strafschärfend gewertet werden können.
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