(630 KLs 1/14 bzw. 5650 Js 27/12) Der Angeklagte wurde mit Urteil vom 20. April 2015 wegen Untreue im besonders schweren Fall in 327 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen der Großen Strafkammer des Landgerichts schöpfte der Angeklagte im Zeitraum August 2011 bis September 2013 in 327 Fällen als Geschäftsführer zahlreicher Fondsgesellschaften von deren Konten sog. „freie Liquidität“ ab und verwandte die Mittel zweckwidrig im eigenen Interesse. Einen Teil der Gelder gab der Angeklagte für seine aufwendige private Lebensführung aus, teilweise stützte er mit den Geldern andere ihm gehörende, finanziell angeschlagene Gesellschaften. Es entstand ein Gesamtschaden von rund 115 Millionen Euro.
Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte die Große Strafkammer zugunsten des Angeklagten u.a., dass der Angeklagte zwar insgesamt rund 147 Millionen Euro abgeschöpft hatte, jedoch immerhin 31 Millionen Euro zurückführte. Weiter wurden die besondere Belastung des Angeklagten durch die lange Dauer der Untersuchungshaft berücksichtigt und die Folgen, die das Urteil für die Approbation des Angeklagten haben kann. Strafmildernd fiel zudem ins Gewicht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war und er insbesondere im medizinischen Bereich große Verdienste erworben hatte. Strafschärfend fielen u.a. der hohe Schaden und der lange Tatzeitraum ins Gewicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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