Ein Sieg für Kreditnehmer im gesamten Bundesgebiet. Am 12.07.2016 hat der BGH in zwei Urteilen Stellung zu den zentralen Fragen des Widerrufsrechts bezogen. Die Entscheidungen sind – man hat es nicht anders erwartet – insgesamt verbraucherfreundlich ausgefallen. Allein hinsichtlich der Frage nach der Höhe der Nutzungsentschädigung bleiben die Urteile hinter dem Optimalfall etwas zurück. Darlehensnehmer müssen sich mit einer Verzinsung ihrer Zahlungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begnügen. Damit führt ein Widerruf zwar immer noch zu Ersparnissen in fünfstelliger Höhe, allerdings ist die zuvor von zahlreichen Gerichten angewendete günstigere Berechnungsmethode (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) jetzt vom Tisch. Der BGH entschied nun endgültig, dass die von Sparkassen im gesamten Bundesgebiet verwendeten Widerrufsbelehrungen mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ falsch sind. Die Belehrung zeichnet sich daneben durch eine Fußnote 2) aus, die hinter der Fristangabe „zwei Wochen“ platziert ist und die lautet „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
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