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Urteil der 35. Kammer für Handelssachen: Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine Bank abgewiesen

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Kurzbeschreibung: Hinweis der Bank auf eine notwendige Bezifferung der Forderung bei Rückforderung von Kontoführungsgebühren durch Kunden nicht wettbewerbswidrig.

Die 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine Bank abgewiesen (Aktenzeichen 35 O 135/ 21 KfH). Danach ist der Hinweis einer Bank auf eine notwendige Bezifferung der Forderung bei Rückforderung von Kontoführungsgebühren durch Kunden nicht wettbewerbswidrig.

Sachverhalt
Im Frühjahr 2021 erklärte der Bundesgerichtshof die Praxis von Banken, einseitige Preisanpassungen auf Basis vorformulierter Zustimmungsfiktion durchzusetzen, für unzulässig. Daraufhin forderte die beklagte Bank ihre Kunden auf, einer Vertragsänderung für die Zukunft bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Rückerstattung für die Vergangenheit zuzustimmen. Im Anschluss daran erklärte ein Kunde sein Einverständnis mit einer Gebührenanpassung für die Zukunft, forderte aber die Beklagte auf, die seit der Preisanpassung bezahlte Gebührenerhöhung zurückzubezahlen. Daraufhin teilte ihm die beklagte Bank mit, dass er den Forderungsbetrag selbst ermitteln und seine Forderung schriftlich beziffern müsse. Die klagende Verbraucherzentrale hält dies für wettbewerbswidrig. Sie sieht darin eine unzulässige Beeinflussung der Verbraucher und einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Die Verbraucherzentrale verlangt mit ihrer Klage neben der Erstattung der Abmahnkosten daher die folgende Unterlassung:

„Der Beklagten wird untersagt, einem Verbraucher, mit dem die Beklagte einen Girokontovertrag geschlossen hatte und der die Beklagte zur Erstattung zu Unrecht abgebuchter monatlicher Beträge für die Kontoführung aufgefordert hat, entgegenzuhalten, der Verbraucher müsse, damit die Beklagte die „Rückzahlungsforderung“ prüfen würde, zunächst selbst den zu erstattenden Betrag errechnen bzw. recherchieren und in einem neuen Schreiben geltend machen, wie geschehen im Schreiben der Beklagten an den Verbraucher C. S. vom 22.09.2021.“

Entscheidungsgründe
Die 35. Kammer für Handelssachen hat die Klage der Verbraucherzentrale mit Urteil vom heutigen Tag (24.03.2022) abgewiesen.

Das Gericht hat einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verneint. Eine unzulässige Beeinflussung i.S.v. § 4a UWG liege nicht vor, da die Bank durch den Hinweis auf die Bezifferung kein unzulässiges Hindernis für die Geltendmachung der Forderung aufgestellt habe. Vielmehr entspreche es einem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchssteller eine Forderung auch beziffern müsse. Auch liege keine Irreführung i.S.v. § 5 UWG vor. Zwar habe der Bankkunde hinsichtlich der bezahlten Gebühren einen Auskunftsanspruch, auf den die Bank in ihrem Schreiben nicht hingewiesen habe. Eine unlautere Irreführung über die Rechtslage liege aber dann nicht vor, wenn es sich erkennbar nur um eine im Rahmen der Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handele, auch wenn diese unrichtig sei. Die Frage der Richtigkeit der Rechtsansicht müsse in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der Bank und nicht im Wettbewerbsprozess der Verbraucherzentrale geprüft werden. Auch sei die Beklagte nicht nach § 5a Abs. 2 UWG verpflichtet gewesen, von sich aus auf das Bestehen eines Auskunftsanspruchs hinzuweisen. Auch unter Zugrundelegung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sei es einem Unternehmen nicht zuzumuten, dem Verbraucher eine Hilfestellung bei der Durchsetzung seiner Forderung zu gewähren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale kann dagegen binnen einen Monats ab Zustellung des schriftlichen Urteils Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.

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