Beschluss vom 15. März 2022 – 5 StR 375/21
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) sowie wegen eines weiteren Falls des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es eine Fahrerlaubnissperre von vier Jahren angeordnet und zwei Fahrzeuge eingezogen.
Nach den Urteilsfeststellungen traf sich der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besaß und schon länger seine Verhaftung befürchtete, am 25. Februar 2020 im Hamburger Stadtgebiet mit zwei vermeintlichen Interessenten an einem Autokauf. Tatsächlich handelte es sich um Polizeibeamte, die drei Haftbefehle gegen den Angeklagten vollstrecken wollten. Als einer der Beamten mit dem Ruf „Polizei!“ in das Auto des Angeklagten stieg, gab dieser Gas und versuchte, den Polizisten, der ihn zum Anhalten bringen wollte, durch eine scharfe Lenkung aus dem Fahrzeug zu schleudern. Er wollte seine Festnahme unbedingt verhindern und nahm dabei in Kauf, andere Verkehrsteilnehmer zu verletzen und andere Fahrzeuge zu beschädigen. Tatsächlich kollidierte der Angeklagte frontal mit dem Fahrzeug eines weiteren Polizeibeamten, der das Geschehen absichern sollte. Dieser Polizist erlitt hierdurch schwerste irreversible Verletzungen, so dass lebenserhaltende Maßnahmen am 4. März 2020 beendet wurden.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensbeanstandungen hatten keinen Erfolg. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Hamburg – Urteil vom 21. April 2021 – (601) Ks 6610 Js 12/20 (5/20)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
- 227 Körperverletzung mit Todesfolge
(1)Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (…)
- 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1)Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…)
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