Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 6 StR 432/21
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte in die elf Jahre jüngere Geschädigte verliebt. Die Zurückweisung durch sie empfand er als Kränkung und begann heimlich, sie selbst und ihr soziales Umfeld intensiv zu überwachen, u. a. durch Verwendung von GPS-Trackern. Ferner verbreitete er anonym über soziale Medien die junge Frau beleidigende Inhalte und stellte ihr unerkannt in anderer Weise erheblich nach. Die Abwesenheit der Geschädigten und ihrer Mitbewohnerin ausnutzend, drang er im Januar 2020 nachts in ihre Wohnung ein und hielt sich dort für mehrere Stunden verborgen. Er tötete die am Folgetag zurückgekehrte Geschädigte, die sich allein in der Wohnung wähnte, im Verlauf eines überraschenden Angriffs im Bad durch zwei wuchtige Messerstiche in den Hals, um sie für seine Ablehnung zu bestrafen.
Der 6. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten verworfen. Weder die tatsächliche oder rechtliche Würdigung der Tat als heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangener Mord noch die Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts weisen Rechtsfehler auf. Das Urteil des Landgerichts Hannover ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Hannover – Urteil vom 18. Februar 2021 – 39 Ks 7/20
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Strafgesetzbuch (StGB)
- 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
(…) aus niedrigen Beweggründen, (oder)
heimtückisch (…)
einen Menschen tötet.
- 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, (und)
- nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet (…).
Kommentar hinterlassen