Bei vor dem 01.01.2018 begangenen Amtspflichtverletzungen des bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers haftet dieser, obwohl er Gebührenbeamter ist, nicht selbst, sondern der Freistaat Sachsen.
OLG Dresden, 1. Zivilsenat, Urteil vom 30. Juni 2021, Az.: 1 U 264/21
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