Andrea Tandler und ihr Geschäftspartner N. stehen im Steuerprozess im Zusammenhang mit der Corona-Maskenaffäre vor einer Haftstrafe. Ein Verständigungsvorschlag des Landgerichts München I sieht vor, dass Tandler mindestens vier Jahre und drei Monate Haft drohen, während N. mit mindestens dreieinhalb Jahren Gefängnis rechnen muss. Beide Angeklagten haben im Rahmen dieser Vereinbarung über ihre Verteidiger die Steuerhinterziehungsvorwürfe weitestgehend eingeräumt und den entstandenen Steuerschaden beglichen. Das Urteil wird am kommenden Freitag verkündet.
Konkret könnte Tandler eine Strafe zwischen vier Jahren und drei Monaten bis vier Jahren und neun Monaten erhalten, während für N. ein Strafrahmen von drei Jahren und sechs Monaten bis vier Jahren vorgesehen ist. Die Staatsanwaltschaft plädierte für Strafen am obersten Rand des Strafrahmens, während die Verteidiger mildere Strafen am unteren Rand forderten.
Andrea Tandler, Tochter des ehemaligen CSU-Generalsekretärs Gerold Tandler, vermittelte Geschäfte mit Behörden des Bundes und der Länder für einen Schweizer Maskenlieferanten, wofür sie Provisionszahlungen von fast 50 Millionen Euro erhielt. Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, diese Provisionen nicht korrekt versteuert zu haben. Tandler soll die Provisionen über eine Firma und nicht als Einzelperson versteuert haben, was zu einer erheblich geringeren Steuerlast führte. N. wird vorgeworfen, unverhältnismäßig hohe Gesellschaftsanteile einer neu gegründeten GmbH erhalten zu haben. Die Vorwürfe der Schenkungssteuerhinterziehung und Gewerbesteuerhinterziehung wurden im Zuge des Prozesses fallengelassen.
Der entstandene wirtschaftliche Schaden wird nun auf 7,8 Millionen Euro beziffert, nachdem die ursprünglichen Summen in der Anklage reduziert wurden. Die Vereinbarung basiert auf einer Verständigung, bei der die Strafrichter mit den Beteiligten die voraussichtliche Strafe aushandeln, unter der Voraussetzung eines Geständnisses des Angeklagten und Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Diese Regelungen sind in Paragraf 257c der Strafprozessordnung festgelegt.
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