Gestern hatten wir Gelegenheit mit dem Nürnberger BWF-Vermittler zu sprechen, der sich ein Urteil des Nürnberger Landgerichtes eingefangen hat. Er hat uns gegenüber ausgesagt, dass sein Anwalt wohl gegen das Urteil Widerspruch einlegen wird. Damit dürfte das Urteil der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei dann eben „nicht rechtskräftig“ sein. Ob es überhaupt Sinn macht gegen das Urteil Widerspruch einzulegen, wissen wir nicht, denn wir kennen die Begründung zum ergangenen Urteil nicht. Nun schauen wir mal, ob die Hamburger Rechtsanwälte, sobald auch die Kenntnis von dem Widerspruch haben, die Ergänzung in ihrer Meldung bringen.
Nun muss ich mal ein weiteres Thema aus der Schublade holen. Was macht denn der Goldvertrieb aus München – RundRConsulting? Wurde der Vertrieb jetzt komplett eingestellt? Ist das Produkt nun §34f pflichtig und die 2 Herren sind vom Erdboden verschwunden?
Oder planen Sie ein neues absolut überteuertes Produkt? Angeblich war ja alles für 2016 schon geregelt!!! Vertriebsköpfe die verkaufen für normale Vermittler! Eine Auftrennung des Produktes um die § 34 f Thematik zu umgehen.
Weiss hier jemand mehr?
Gruß Frank
R&R Consulting ist seit 31.12.2015 34 f. Teil 3 Pflicht – da es sich um ein Nachrangdarlehen handelt. Der Kunde bekommt sein Gold allerdings abzüglich einer Handelsmarge ausgeliefert, so kann von der Seite eigentlich nicht mehr viel passieren. Der Kunde hält das Gold in seinem Besitz.
Um die „Rechtskräftigkeit“ geht es m.E. zunächst doch gar nicht! Ich finde es bemerkenswert, dass ein Gericht hier offenbar gegen einen Vermittler ein Urteil gesprochen hat. Dass dann Widerspruch eingelegt wird, ist doch klar. Interessant wird in der Tat sein, wie das Ganze am Ende ausgeht.
Bisher gibt es keine rechtskräftigen Urteile gegen Vermittler – ausgenommen Versäumnisurteile, wo sich ein Vermittler keinen Anwalt genommen hat.
Das Landgericht Münster sieht dies recht klar zugunsten des Vermittlers ! Die Klage wurde abgewiesen.