Die Berufungsbegründungsschrift muss eine individualisierte Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil enthalten.
Die bloße Verwendung von Textbausteinen, ohne ersichtlichen starken Bezug auf den konkreten Fall, genügt diesen Anforderungen auch in ähnlich gelagerten Mehrfachverfahren wie den Dieselklagen nicht.
Das OLG Naumburg hat ein für Anwälte höchst brisantes Grundsatzurteil erlassen: Der Senat hat eine weitgehend aus Textbausteinen bestehende Berufungsbegründung als den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechend gewertet und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen.
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