Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Strafkammer 9 des Landgerichts Hildesheim vom 12. Juli 2021 (20 KLs 14 Js 41266/18) bestätigt, mit welchem eine 62-jährige Frau wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Diebstahl in 52 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Computerbetrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Die Revision der Angeklagten hat der 6. Strafsenat des BGH durch Beschluss vom 14. Dezember 2021 (6 StR 536/21) als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen der Kammer hat die Angeklagte als Mitarbeiterin von zwei Bankfilialen in Ortsteilen von Lehrte zwischen Januar 2014 und Februar 2018 in insgesamt 55 Fällen Guthaben von Sparkonten dreier Kundinnen an sich selbst ausgezahlt. Dabei fälschte sie die Unterschrift der jeweiligen Kontoinhaberin auf der Auszahlungsquittung oder nutzte eine zusätzliche Kontokarte und entnahm das Geld aus dem Bargeldbestand der Bank oder veranlasste die Auszahlung über den Geldautomaten. Die Angeklagte hatte ein langjähriges Vertrauensverhältnis zu den drei Kundinnen und nutzte ihre Kenntnis von deren finanziellen Verhältnissen aus. Die Kundinnen lebten sparsam und prüften selten die Stände der Sparkonten. Insgesamt belief sich der Schaden durch die 55 im Urteil berücksichtigten Straftaten auf 292.300,00 Euro.
Aus früheren – auf die gleiche Weise gehandhabten, allerdings strafrechtlich schon verjährten – Vorgängen zwischen Januar 2009 und Oktober 2013 soll die Angeklagte nach dem Urteil bereits 135.000,00 Euro für eigene Zwecke abgebucht haben. Der Tatentschluss begann nach den Entscheidungsgründen aufgrund der Feststellung der Angeklagten, sich mit den Sanierungskosten für eine vermietete Immobilie, die Pflege der Eltern und die Ausbildung der Kinder finanziell übernommen zu haben.
Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Angeklagte ein vollumfängliches und vorbehaltloses Geständnis abgelegt hat und bislang nicht vorbestraft gewesen ist. Zudem sprach für die Angeklagte, dass sie u.a. mit den erlangten Geldern sanierte Immobilie verkauft und damit einen Verkaufserlös erzielt hat, welcher die durch die abgeurteilten Taten verursachten Schäden abdeckt. Der Verkaufserlös war bereits seitens der Staatsanwaltschaft gesichert worden, um es an die Geschädigten auszahlen zu können. Die Kammer hat allerdings auch den Umfang und den langen Tatzeitraum berücksichtigt, zumal die Angeklagte die Taten nicht aus wirtschaftlicher Not beging. Auch der Vertrauensmissbrauch wirkte sich bei der Strafzumessung zu ihren Lasten aus.
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