Das Oberverwaltungsgericht hat am 30. April 2024 die Berufung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts zurückgewiesen, die von der Bundesrepublik Deutschland die Herausgabe weiterer Dokumente gefordert hatte. Diese Unterlagen betreffen die Entwicklung der Version 2.0 des Operationen- und Prozeduren-Schlüssels (OPS 2.0), herausgegeben vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Jahr 2001.
Die Stiftung, welche die Rechte an der deutschen Version der Internationalen Klassifikation der Prozeduren in der Medizin (ICPM) hält, behauptet, dass Teile ihrer ICPM Version 1.1 ohne Erlaubnis in den OPS 2.0 eingeflossen sind. Sie hat bereits im Jahr 2012, gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz, von DIMDI die Herausgabe von Materialien gefordert, die bei der Erstellung des OPS 2.0 verwendet wurden. DIMDI hat daraufhin mehrere relevante Dokumente zur Verfügung gestellt und erklärt, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden seien.
Das Verwaltungsgericht Köln wies die ursprüngliche Klage ab, und das Oberverwaltungsgericht bestätigte dieses Urteil nun, indem es ausführte, dass DIMDI den Informationszugangsanspruch der Stiftung vollständig erfüllt hat. Laut Gericht beschränkt sich der Anspruch auf Informationen, die zum Zeitpunkt des Antrags vorhanden sind. Die Bundesrepublik Deutschland hat überzeugend dargelegt, dass DIMDI sämtliche verfügbaren Informationen bereitgestellt hat.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, jedoch bleibt der Stiftung die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.
Aktenzeichen: 15 A 1403/20 (Erstinstanz: VG Köln 13 K 8449/16)
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