Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 11. März 2024 entschieden, dass das von der Stadt Augsburg gegen ein Mitglied der Ultragruppe „Legio Augusta“ des FC Augsburg verhängte Stadionverbot sowie die auferlegte Meldepflicht für Auswärtsspiele rechtmäßig sind. Diese Maßnahmen, die für die laufende Bundesliga-Saison gelten, verbieten dem Betroffenen, Heimspiele des FC Augsburg in bestimmten Bereichen Augsburgs – einschließlich des Stadions, bestimmter Innenstadtteile und der Straßenbahnlinie zum Stadion – jeweils vier Stunden vor und drei Stunden nach dem Spiel zu besuchen. Zusätzlich muss sich die betroffene Person an Auswärtsspieltagen bei der Polizeidienststelle in Augsburg melden, um eine Anreise zu den Spielen zu verhindern.
Die Stadt Augsburg hatte zuvor, am 28. Februar 2024, diese Restriktionen aufgrund einer Bewertung eingeführt, die dem Mitglied der Ultra-Gruppe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuschrieb. Der BayVGH bestätigte diese Einschätzung und wies darauf hin, dass die Stadt Augsburg ihre Prognose auf umfangreiche polizeiliche Dokumentationen stützte, welche die Gewaltbereitschaft innerhalb der Ultraszene im Allgemeinen sowie die des betroffenen Mitglieds im Besonderen belegen.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte einem Eilantrag des Betroffenen gegen diese Maßnahmen zunächst stattgegeben, doch die Stadt Augsburg legte erfolgreich Beschwerde beim BayVGH ein. In seiner Urteilsbegründung erklärte der BayVGH, dass keine Differenzierung zwischen Spielen mit hohem Risiko und anderen Bundesliga-Partien notwendig sei, da Vorfälle nicht nur bei Risikospielen aufgetreten waren. Zudem sei die Meldepflicht als präventive Maßnahme unerlässlich, da die Weitergabe von sicherheitsrelevanten Informationen an andere Städte bei Auswärtsspielen kein milderes, aber gleich wirksames Mittel darstelle. Die festgesetzte Dauer des Betretungsverbots soll sicherstellen, dass die potenzielle Gefahr, die von dem betroffenen Mitglied ausgeht, auch während der An- und Abreise von Fans verhindert wird.
Der Beschluss des BayVGH ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
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