Ein österreichischer Fluggast hat eine Entschädigung gefordert, weil er nach einer Umbuchung zu spät am Zielflughafen angekommen ist.
Laut EU-Recht steht Passagierinnen und Passagieren bei Verspätungen eine Entschädigung zu. Nicht aber in diesem Fall, urteilte nun der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Flugreisende haben nach einem Urteil des EuGH trotz Verspätung in bestimmten Fällen schlechte Karten für eine Entschädigung. Die entsprechenden EU-Regeln gelten nicht für eine Flugverbindung mit Zwischenstopp, wenn sich sowohl der Abflughafen als auch der Ankunftsflughafen außerhalb der EU befindet, wie es in dem Urteil heißt.
Hintergrund des Urteils ist ein Streit aus Österreich. Ein Fluggast mit Ziel Bangkok verlangte 300 Euro Entschädigung, weil er zu spät dort ankam. Sein ursprünglicher Flug aus der Republik Moldau über Wien war annulliert worden, die Austrian Airlines (AUA) hatte ihn auf einen alternativen Flug über Istanbul umgebucht. Durch diese Umbuchung erreichte er sein Ziel zweieinhalb Stunden später.
Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht je nach Distanz eines Flugs bei größeren Verspätungen bis zu 600 Euro Entschädigung vor. Dieses EU-Recht komme allerdings nicht zur Anwendung, wenn sich lediglich der Flughafen, auf dem eine Zwischenlandung stattfindet, im Unionsgebiet befindet, so der EuGH in dem aktuellen Urteil.
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