Urteil im Revisionsverfahren gegen ehemaligen Freiburger Stadtrat: Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig, Tatvorwurf der Beleidigung muss neu verhandelt werden
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 18. Januar 2023 in einem Strafverfahren gegen einen ehemaligen Freiburger Stadtrat als Revisionsgericht verhandelt und ein Urteil verkündet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein Berufungsurteil des Landgerichts Freiburg vom 18. Mai 2022. Mit diesem Urteil war der Angeklagte unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem vorangegangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Demgegenüber hatte das Landgericht eine Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Freiburg aus dem Jahr 2018 wegen Beleidigung in fünf tateinheitlichen Fällen (wegen Veröffentlichung einer Fotomontage in „Facebook“ im Jahr 2015 – bei einem in der Öffentlichkeit bekannten Pressefoto des Nürnberger Prozesses gegen die NS-Hauptkriegsverbrecher wurden die Köpfe der angeklagten historischen Hauptkriegsverbrecher durch die Köpfe zahlreicher Mitglieder der damaligen Bundesregierung sowie anderer Bundespolitikerinnen und Bundespolitiker ersetzt) aufgehoben und hatte das Verfahren insoweit wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäß § 77b Abs. 1 Satz 1 StGB von den fünf Politikerinnen und Politikern, die Strafantrag gestellt hatten, eingehalten worden war.
Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Freiburg haben gegen dieses Urteil des Landgerichts Freiburg Revision eingelegt, über die das Oberlandesgericht jetzt entschieden hat. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.
Ausweislich der mündlichen Urteilsbegründung durch die Senatsvorsitzende Annette Beese konnten Rechtsfehler des Landgerichts bei der Strafzumessung nicht festgestellt werden; der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung stand – in Folge einer beidseitigen Rechtsmittelbeschränkung – nicht zur revisionsgerichtlichen Prüfung. Das Verfahren wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Demgegenüber wurde das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit es den Tatvorwurf der Beleidigung betrifft. Maßgeblich dafür war nach der mündlichen Begründung des Urteils die Erwägung des Senats, dass die Strafantragsfrist – entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts – nicht bereits mit der Einstellung der Fotomontage bei „Facebook“, sondern erst mit der Löschung des entsprechenden Beitrags des Angeklagten zu laufen begonnen hatte und daher von den Politikerinnen und Politikern, die Strafantrag gestellt hatten, gewahrt wurde. Das Verfahren wurde insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen, die über die Frage der Strafbarkeit der Fotomontage und – im Falle einer Verurteilung – die Strafzumessung neu zu verhandeln und zu entscheiden hat.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Karlsruhe: 2 Rv 34 Ss 589/22
Vorinstanz: Landgericht Freiburg, Urteil vom 18. Mai 2022, 25/18 11 Ns 530 Js 2497/16
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