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Urteil im Staatsschutzverfahren gegen Samra N.

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute, am 24. September 2024, die französische Staatsangehörige Samra N. wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Laut den Feststellungen des Senats reiste Samra N. im September 2013 nach Syrien und schloss sich dort zunächst der terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ an. Sie heiratete einen Kämpfer dieser Gruppe nach islamischem Ritus. Im November 2013 trat sie gemeinsam mit ihrem Ehemann zu der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) über. Während ihrer Zeit in Syrien warb sie über das Internet für Personen aus Deutschland, sich der Jabhat al-Nusra anzuschließen.

Zusätzlich führte sie den Haushalt für ihren Ehemann und unterstützte ihn bei der Beschaffung militärischer Ausrüstung für den ISIS. Anfang 2014 kehrte sie nach Deutschland zurück, blieb jedoch weiterhin Mitglied des ISIS (ab Juni 2014 „Islamischer Staat“ – IS) bis mindestens Februar 2015.

Das Gericht entschied, Jugendstrafrecht anzuwenden, da die Angeklagte zur Tatzeit noch heranwachsend war. Aufgrund der Schwere ihrer Taten war eine Jugendstrafe erforderlich. Zu ihren Gunsten sprach jedoch ihr umfassendes Geständnis, ihre glaubhafte Reue und Distanzierung von radikalen Ansichten sowie das Fehlen von Vorstrafen. Zudem lagen die Straftaten weit zurück, und seit ihrer Rückkehr nach Deutschland hat sie keine weiteren Vergehen begangen.

Die Schwere der von ihr unterstützten Organisationen sowie die Dauer des Tatzeitraums wurden bei der Strafzumessung ebenfalls berücksichtigt. Aufgrund ihres Geständnisses und ihrer überzeugenden Distanzierung von extremistischen Ideologien entschied der Senat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Es wurde angenommen, dass Samra N. in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird.

Sowohl Samra N. als auch der Generalbundesanwalt verzichteten auf Rechtsmittel, womit das Urteil rechtskräftig ist.

Das schriftliche Urteil wird in einigen Wochen erwartet und nach Zustellung anonymisiert in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

Aktenzeichen: III-7 St 3/24

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