Die 12. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat heute, 4. November 2022, ihr Urteil in dem Verfahren um zwei Niederländer wegen der Beteiligung an mehreren Geldautomatensprengungen in der gesamten Bundesrepublik gesprochen, Aktenzeichen 12 KLs 5/22. Die Angeklagten sind wegen Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl in 5 Fällen sowie wegen Beihilfe zum Versuch der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum Versuch eines Diebstahls für schuldig gesprochen worden. Der 36-jährige Angeklagte ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten und der jüngere Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden.
Wie die Kammer in ihrer Urteilsbegründung ausgeführt hat, steht für sie fest, dass die beiden Angeklagten wussten, dass sie mit ihren Beiträgen andere – noch unbekannte Täter – bei der Sprengung von Geldautomaten unterstützten. Der 36-jährige Angeklagte mietete hierzu die Fahrzeuge, die bei den Taten eingesetzt wurden, bei Leihfahrzeugfirmen an und stellte diese unbekannten Dritten zur Verfügung. Der 29-jährige Angeklagte stellte für die Taten die entsprechenden Tatwerkzeuge, insbesondere die Sprengmittel, bereit. Hierzu erhielten die Angeklagten jeweils EUR 200,00 und EUR 300,00 für jede Tat. Für die Tat, die nicht vollendet wurde, erhielten die Angeklagten keinen Lohn. Ebenso wenig erhielten die Angeklagten etwas für die in Elmshorn begangene Tat, bei der die Täter vor Ort im Rahmen der unmittelbaren Fahndung festgenommen wurden.
Wie der Vertreter der Anklage sowie die Verteidiger der Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass die beiden Angeklagten durch ihre Tatbeiträge die Taten Dritter unterstützt haben und damit als Gehilfen zu bestrafen sind. Die Angeklagten hatten keine derartigen Tatbeiträge geleistet oder einen derartigen Täterwillen besessen, dass sie als Täter zu bestrafen sind.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer berücksichtigt, dass der ältere Angeklagte einschlägig vorbestraft war. Die Taten erfolgten zum Teil zu einer Zeit, als Haftlockerungen bestanden beziehungsweise der Angeklagte eine Fußfessel trug. Bei beiden Angeklagten berücksichtigte die Kammer, dass die Tatbeteiligung auf eine Vielzahl von Fällen angelegt war. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer ihr Geständnis, ihre Beteiligung als Gehilfe sowie ihr Verhalten vor Gericht, welches von Reue geprägt war, berücksichtigt. Ferner wurde zugunsten des jüngeren Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht einschlägig vorbestraft war.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
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