Nach dem Urteil des Sozialgerichts Osnabrück, wie durch das Portal anwaltauskunft.de hervorgehoben (AZ: S 46 KR 160/22), sind gesetzliche Krankenkassen nicht dazu verpflichtet, die finanziellen Kosten für Therapien mit medizinischem Cannabis zu tragen, solange alternative Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Im Zentrum des besagten Falles steht ein Mann, der mit verschiedenen Gesundheitsproblemen zu kämpfen hat, darunter einer posttraumatischen Belastungsstörung und der ernsthaften Lungenerkrankung COPD. Diese Kombination gesundheitlicher Herausforderungen brachte für den Patienten nicht nur Panikattacken mit sich, sondern auch gravierende Schlafprobleme sowie kontinuierliche Schmerzen, die seinen Alltag beeinträchtigten.
Um dem Leid des Patienten entgegenzuwirken, wurde er zunächst für sechs Wochen in einer spezialisierten psychosomatischen Klinik stationär aufgenommen. Anschließend durchlief er zwei separate Rehabilitationsmaßnahmen, um seine Lebensqualität zu verbessern und die Symptome zu lindern. Nach diesen intensiven medizinischen Bemühungen verschrieb der behandelnde Arzt dem Patienten Cannabisblüten, die mittels Vaporisation angewendet werden sollten. Bei diesem Verfahren werden die wirksamen Bestandteile des Cannabis in einem speziellen Gerät erhitzt und verdampft, so dass der Patient die therapeutischen Dämpfe inhalieren kann. Die für diese alternative Therapieform anfallenden Kosten beliefen sich auf rund 430 Euro pro Monat.
Mit der Hoffnung auf finanzielle Entlastung wandte sich der Mann an seine gesetzliche Krankenkasse. Er legte dar, dass die Verwendung von medizinischem Cannabis eine spürbare Linderung seiner gesundheitlichen Beschwerden bewirkt habe, und das weit über die Ergebnisse der bisherigen konventionellen Behandlungen hinaus. In Reaktion darauf initiierte die Krankenkasse ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst. Nach Prüfung der vorliegenden Fakten entschied sich die Kasse gegen eine Kostenübernahme. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass alternative, noch nicht ausgeschöpfte Behandlungsmethoden existierten. Hierzu zählten diverse Schmerzmittel, die dem Patienten Linderung verschaffen könnten. Außerdem verwies die Krankenkasse darauf, dass die behandelnden Ärzte dem Mann zusätzlich Krankengymnastik sowie eine intensive Trauma-Therapie empfohlen hätten, welche er noch nicht in Anspruch genommen hatte.
Das Sozialgericht Osnabrück gab in seiner Entscheidung der Krankenkasse recht. Obwohl der Mann unbestritten an Erkrankungen leidet, die seine Lebensqualität erheblich und dauerhaft einschränken, wiesen die Entlassungspapiere aus den stationären Behandlungen darauf hin, dass noch weitere, bis dato nicht genutzte Behandlungsoptionen zur Verfügung stünden.
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