Das Landgericht Mannheim hat am 29. Mai 2024 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Mannheim zurückgewiesen. Das Amtsgericht hatte zuvor die Ausstellung eines Strafbefehls gegen einen Demonstranten abgelehnt, der bei einer Pro-Palästina-Kundgebung ein Plakat mit dem Slogan „From the river to the sea – Palestine will be free“ gezeigt hatte.
Kernpunkte der Entscheidung:
1. Der Slogan stellt kein Kennzeichen der Hamas im Sinne des § 86a StGB dar. Er wird von verschiedenen Gruppen verwendet und lässt sich nicht eindeutig der Hamas zuordnen.
2. Selbst wenn es sich um ein Kennzeichen handeln würde, wäre die Verwendung in diesem Fall von der Sozialadäquanzklausel gedeckt. Der Kontext der Demonstration (Gedenken an die Nakba) zeigt, dass es um allgemeine Kritik an der Situation der Palästinenser ging, nicht um Unterstützung für die Hamas.
3. Das Gericht betont die Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Auslegung des § 86a StGB, insbesondere wenn es um verbale Äußerungen geht.
4. Die Entscheidung berücksichtigt die jüngste Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte zu ähnlichen Fällen.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Strafbarkeit nach § 86a StGB vorliegt. Es weist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück und bestätigt damit die Entscheidung des Amtsgerichts, keinen Strafbefehl zu erlassen.
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