Die 7. Kammer für Handelssachen hat gestern im Anschluss an die mündliche Verhandlung in dem Zivilrechtsstreit um die Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH ein Urteil gefällt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten über die Abberufung des Geschäftsführers nichtig ist.
Die 7. Kammer für Handelssachen stellt in der Urteilsbegründung darauf ab, dass der Abberufungsbeschluss wegen Verstoßes gegen die im Gesellschaftsvertrag geregelte Kompetenzverteilung nichtig ist. Denn der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sieht vor, dass für eine Abberufung des Geschäftsführers der Aufsichtsrat zuständig ist.
Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Regelungen des Hannover-96-Vertrages.
Durch den Hannover-96-Vertrag verpflichtete sich der Verein, die Satzung der Beklagten nicht ohne vorherige Zustimmung der Hannover 96 Sales &Service GmbH & Co. KG zu ändern, mithin, so die Kammer, auch nicht in die „Funktion“ des Aufsichtsrates durch satzungsdurchbrechende Beschlüsse einzugreifen. Der Abberufungsbeschluss der (sich nur aus dem Verein zusammensetzenden) Gesellschafterversammlung der Beklagten stehe dazu im Widerspruch.
Ob diese Kompetenzverteilung des Gesellschaftsvertrages mit der 50+1 Regel der DFL in Einklang steht, spielte für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle. Auch der Vorwurf der Beklagten, dass Martin Kind beharrlich gegen Weisungen des Vereins verstoßen habe und deshalb ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen habe, war wegen der fehlenden Abberufungskompetenz nicht entscheidungserheblich.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Celle eingelegt werden.
(Az. 32 O 119/22)
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