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Urteil OLG Frankfurt

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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In einem Urteil hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein Fehlzitat vorliegen kann, wenn in einer Berichterstattung nur ein Satz eines Facebook-Posts zitiert wird, ohne den weiteren Kontext wiederzugeben. Eine Bewertung der Aussage als „antisemitisch“ kann jedoch eine zulässige Meinungsäußerung darstellen.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Klage des stellvertretenden Vorsitzenden einer kleinen Partei und Mitglieds der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung gegen vier Aussagen in zwei Berichterstattungen. In den Berichten wurde unter anderem behauptet, der Kläger habe auf Facebook geschrieben: „Während man nur noch von Corona redet, hat man den wahren Virus im Nahen Osten vergessen: Israel“. Der Kläger sah sich dadurch als Antisemit dargestellt und in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Das OLG bestätigte weitgehend die Entscheidung des Landgerichts, das die Unterlassungsklage des Klägers abgewiesen hatte. Drei der angegriffenen Äußerungen seien zulässige Meinungsäußerungen. Die Bezeichnung von Äußerungen als „antisemitisch“ stelle keine Bezeichnung des Klägers als Person dar, sondern eine Bewertung konkreter Aussagen. Diese Bewertung habe sich auf einen objektiv tatsächlichen Anknüpfungspunkt in Form des vorausgegangenen Facebook-Posts stützen können.

Erfolgreich wandte sich der Kläger jedoch gegen die verkürzte Wiedergabe seines Zitats. Das OLG sah darin ein Fehlzitat, da der Kontext der Kritik an der Siedlungspolitik der israelischen Regierung weggelassen wurde. Dadurch erhalte das Zitat eine andere Färbung und entspreche nicht mehr der tatsächlichen Aussage des Klägers. Es mache einen Unterschied, ob eine generell ablehnende Haltung gegenüber der Bevölkerung Israels geäußert werde oder ob ein sachlicher Bezug zur Siedlungspolitik hergestellt werde.

Das Urteil verdeutlicht die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit im Bereich der Berichterstattung. Während die Bewertung von Aussagen als „antisemitisch“ eine zulässige Meinungsäußerung darstellen kann, müssen wörtliche Zitate den Kontext angemessen wiedergeben, um keine verfälschende Wirkung zu entfalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

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