Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass eine Bestallung zur Vormundschaft auch ohne Handschlag und persönliche Anwesenheit telefonisch wirksam sein kann. Dies gilt, wenn die Bestallung ansonsten ordnungsgemäß erfolgte und aufgrund der Pandemielage nachvollziehbare Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall vorlagen.
Der Fall betrifft eine im April 2020 zur Vormundin über zwei Kinder bestellte Antragstellerin. Ihre Verpflichtung erfolgte wegen der Corona-Pandemie telefonisch, was in einem ausführlichen Vermerk dokumentiert wurde. Die damals geltende Regelung sah eine Verpflichtung „mittels Handschlags an Eides statt“ vor.
Die Staatskasse lehnte einen Vergütungsantrag der Vormundin ab, da sie nur telefonisch bestellt worden sei. Das Amtsgericht setzte die Vergütung jedoch fest. Das OLG bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Bestellung für wirksam.
Das Gericht argumentierte, dass der Wortlaut des damaligen § 1789 S. 2 BGB einer telefonischen Verpflichtung nicht entgegenstehe, da es sich um eine Soll-Vorschrift handle. Der Zweck der Vorschrift, die Bedeutung der zu übernehmenden Pflichten zu verdeutlichen, könne auch telefonisch erfüllt werden.
Das OLG betonte, dass die Umstände des Einzelfalls ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigten. Entscheidend sei, dass es aus damaliger Sicht nachvollziehbare Gründe für die telefonische Verpflichtung gab.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage bisher nicht höchstrichterlich entschieden wurde.
Aktenzeichen: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.6.2024, Az. 7 WF 74/23
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