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Urteil OVG Münster

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In einem wegweisenden Urteil hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass auch nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst gehören. Damit hob das Gericht eine Untersagungsverfügung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW gegen eine Wurstwarenhersteller in auf.

Der Fall betrifft eine in Nordrhein-Westfalen ansässige Herstellerin von Wurstwaren, die fertigverpackte Leberwürste in nicht essbaren Wursthüllen vermarktet. Bei Füllmengenkontrollen durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW im Jahr 2019 stellte dieser fest, dass die auf den Verpackungsetiketten angegebenen Nennfüllmengen von jeweils 130 Gramm im Mittel 127,7 bzw. 127,4 Gramm essbare Wurstmasse enthielten. Der Landesbetrieb ging dabei abweichend von seiner langjährigen früheren Praxis davon aus, dass das Gewicht der nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipse seit Inkrafttreten der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung im Jahr 2014 nicht mehr zur Füllmenge der Fertigpackung gehört, und untersagte der Klägerin, solche Fertigpackungen in den Verkehr zu bringen.

Das Oberverwaltungsgericht änderte nun das Urteil der Vorinstanz, die die Klage der Wurstwarenhersteller abgewiesen hatte, und hob die Untersagungsverfügung auf. In der Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus, dass nach der weiterhin maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen ist, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, seien Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Nur dieses Begriffsverständnis ermögliche es, umhüllte Würste entsprechend der allgemeinen Praxis weiterhin ohne Angabe der Nennfüllmenge an der Fleischtheke zur Verwiegung vor Ort anzubieten.

Das Gericht betonte, dass die Füllmenge einer Fertigpackung nach den Vorschriften des deutschen Mess- und Eichgesetzes sowie der deutschen Fertigpackungsverordnung zu bestimmen sei, die Vorgaben der weiterhin geltenden EWG-Richtlinie von 1976 in deutsches Recht umsetzen. Mit der seit 2014 geltenden Lebensmittelinformationsverordnung habe der Unionsgesetzgeber die bisher geltende Rechtslage bezogen auf die Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln und Fertigpackungen mit Lebensmitteln nicht geändert, sondern für vorverpackte Lebensmittel hierauf Bezug genommen.

Das Gericht ging dabei von einem weiten Erzeugnisbegriff aus, der sich grundsätzlich an demjenigen der handelbaren Ware orientiert, dabei aber Verpackungen nicht einschließt. Der ausschließlich lebensmittelhygienerechtlichen Unterscheidung von Erzeugnis und Umhüllung bzw. Verpackung maß der Senat keine für das Fertigpackungsrecht durchgreifende Bedeutung bei.

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die Bestimmung der Füllmenge von fertigverpackten Wurstwaren und könnte auch Auswirkungen auf andere Lebensmittel haben, die in nicht essbaren Umhüllungen verkauft werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

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