17. Familiensenat bestätigt Rückführung eines entführten Kindes nach Israel trotz angespannter Sicherheitslage
Stuttgart, 23.05.2024 – Der 17. Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat entschieden, dass ein einjähriges Mädchen, das von seiner Mutter ohne Zustimmung des Vaters nach Deutschland verbracht wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Israel zurückgeführt werden muss. Die Entscheidung erfolgte auf Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ).
Das Ehepaar, das gemeinsam das Sorgerecht für die 2023 in Haifa geborene Tochter ausübt, lebte bis Februar 2024 in Israel. Am 06.02.2024 reiste die Mutter ohne Kenntnis des Vaters mit dem Kind nach Deutschland ein. Der Vater stellte daraufhin einen Rückführungsantrag bei der Zentralen Behörde in Israel.
Die Mutter argumentierte vor Gericht, dass aufgrund der angespannten Sicherheitslage in Israel, insbesondere wegen des formellen Kriegszustands und der Gefahr von Anschlägen, eine schwerwiegende Gefahr für das körperliche und seelische Wohl des Kindes bestehe. Das Amtsgericht Stuttgart ordnete dennoch die Rückführung an, wogegen die Mutter Beschwerde einlegte.
Der 17. Familiensenat des OLG Stuttgart wies die Beschwerde nun zurück. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Mutter keine konkrete und aktuelle Gefahr für das Kind nachweisen, die einer Rückführung entgegenstehen würde. Zwar sei die Sicherheitslage in Israel seit langem angespannt, doch habe sich das Paar 2020 bewusst für ein Leben dort entschieden. Einzelne Anschläge seien als punktuelle Vorkommnisse zu werten und stellten keine konkrete Gefahr dar.
Der Senat betonte, dass das HKÜ eine zügige Sorgerechtsentscheidung durch die Gerichte des Staates ermöglichen soll, in dem das Kind vor der Entführung gelebt hat. Eine Ausnahme von der Rückführungspflicht sei daher nur bei einer besonders erheblichen und konkreten Gefährdung des Kindes gerechtfertigt.
Anders als in einem Fall aus dem Oktober 2022, als der 17. Familiensenat eine Rückführung in die Ukraine wegen konkreter Lebensgefahr ablehnte, sah das Gericht im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Rückführung als erfüllt an. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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