Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 25. April 2024 in einer richtungsweisenden Entscheidung die Beschwerde der Initiatoren eines Bürgerbegehrens in Braunschweig stattgegeben. Diese richtete sich gegen die frühere Ablehnung durch das Verwaltungsgericht Braunschweig, welches das Bürgerbegehren als unzulässig erachtet hatte.
Das Bürgerbegehren befasste sich mit der Gestaltung des Bahnübergangs an der Grünewaldstraße in Braunschweig, der im Zuge einer geplanten Modernisierung des Stellwerks im Bahnhof Braunschweig-Gliesmarode von der Deutschen Bahn AG erneuert werden soll. Die Stadt Braunschweig hatte, in Absprache mit der Deutschen Bahn AG und dem Regionalverband Großraum Braunschweig, ursprünglich eine Unterführung als bevorzugte Lösung vorgeschlagen. Dieser Plan wurde vom Ausschuss des Rates der Stadt Braunschweig für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergabe am 28. September 2023 befürwortet.
Die Bürgerinitiative hingegen plädierte für die Wiederherstellung des Bahnübergangs mit verbesserten Schrankenschließzeiten und forderte eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit ihres Anliegens. Der Verwaltungsausschuss der Stadt lehnte das Bürgerbegehren am 12. Dezember 2023 ab, mit der Begründung, dass es sich um eine Angelegenheit handele, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens entschieden werden müsse und somit nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NKomVG nicht zulässig sei.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht widersprach dieser Einschätzung und hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Der Senat argumentierte, dass das Bürgerbegehren lediglich eine Einflussnahme auf die Planung und nicht auf die endgültige Entscheidung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens beinhalte. Es gehe vielmehr um eine vorbereitende politische Entscheidung, die ausdrücklich von den Bürgern der Stadt Braunschweig mitgestaltet werden solle. Diese Interpretation stütze sich auch auf die Intention des niedersächsischen Gesetzgebers, die Vorschriften des NKomVG eng auszulegen, um die Bürgerbeteiligung zu fördern.
Die Entscheidung des Senats ist endgültig und kann nicht angefochten werden. Es bleibt abzuwarten, ob das Bürgerbegehren die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie die erforderliche Unterschriftenanzahl, erfüllen wird. Die Entscheidung wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht.
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