Das Landgericht Berlin hat der AN Schweiz AG unzulässige Werbeaussagen zur angeblich gesundheitsfördernden Wirkung eines Blasenmittels untersagt. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Die Verbraucherschützer hatten dem Unternehmen unter anderem vorgeworfen, Kunden mit unbelegten Aussagen über einen vermeintlich vollständigen Schutz vor Blasen- und Harnwegsinfektionen in die Irre zu führen.
Das in der Schweiz ansässige Unternehmen hatte das Nahrungsergänzungsmittel BlasenFitForte in seinem bundesweit erhältlichen Katalog wie ein Wundermittel angepriesen: Das Mittel mache Schluss mit Blasenschwäche und Inkontinenz, schütze vollständig vor Blasenentzündungen, verhindere Harnwegsinfektionen, lindere Unterleibsschmerzen und einiges mehr. Der vzbv hatte die Behauptungen als irreführende und unzulässige Gesundheitswerbung kritisiert und das Unternehmen nach erfolgloser Abmahnung verklagt.
Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass insgesamt elf Werbeaussagen gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstießen. Danach dürfen Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Damit sollen Verbraucherinnen und Verbraucher EU-weit vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden. Eine solche Zulassung gab es allerdings für keine einzige der Behauptungen über die vermeintlich gesundheitsfördernde Wirkung des Blasenmittels.
Ein Teil der Aussagen verstieß nach Auffassung des Gerichts außerdem gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Diese verbietet es grundsätzlich, einem Lebensmittel in der Werbung Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass die Werbeaussagen über die weitreichende Wirkung des Präparats nicht annähernd durch die Studien gedeckt seien, die das Unternehmen dem Gericht vorgelegt hatte.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2021, Az. 102 O 5/20 – nicht rechtskräftig
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