Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 24. Juni 2024 im Rechtsstreit zwischen einer Leasinggesellschaft und einem Leasingnehmer entschieden.
Kernpunkte des Urteils:
1. Die Klage der Leasinggesellschaft auf Herausgabe eines geleasten Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit wurde stattgegeben.
2. Die Widerklage des Leasingnehmers auf Übereignung des Fahrzeugs sowie Schadensersatz wurde abgewiesen.
3. Der Leasingnehmer konnte sich nicht auf ein Ankaufsrecht nach Ende der Leasingzeit berufen. Ein solches war weder mit der Leasinggesellschaft noch verbindlich mit dem vermittelnden Autohaus vereinbart worden.
4. Eine unzureichende Aufklärung des Autohauses über mögliche Ankaufskonditionen nach Leasingende ist der Leasinggesellschaft nicht zuzurechnen. Dies betrifft ein eigenes Geschäft des Autohauses ohne hinreichenden Zusammenhang zum Aufgabenkreis für die Leasinggesellschaft.
5. Dem Leasingnehmer steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Schadensersatzansprüche zu.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Leasingnehmer.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass weder die Leasinggesellschaft noch das vermittelnde Autohaus dem Leasingnehmer ein verbindliches Ankaufsrecht zum Ende der Leasingzeit eingeräumt hatten. Lediglich unverbindliche Gespräche über einen möglichen späteren Ankauf vom Autohaus hatten stattgefunden. Dies reichte für einen Anspruch des Leasingnehmers nicht aus. Das Urteil stärkt die Position von Leasinggesellschaften bei der Rücknahme von Leasingfahrzeugen.
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