Am 19. März 2019 hat das Oberverwaltungsgericht NRW in zwei Fällen zu den US-Drohneneinsätzen im Jemen und in Somalia geurteilt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind heute den Beteiligten übersandt worden. Sie können nun im Volltext auch auf der Internetseite des Oberverwaltungsgerichts abgerufen werden.
Der 4. Senat hat die Bundesrepublik Deutschland dazu verurteilt, sich durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern, ob eine Nutzung der Air Base Ramstein durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von bewaffneten Drohnen an der Wohnanschrift der Kläger im Jemen im Einklang mit dem Völkerrecht stattfindet (vgl. Pressemitteilung vom 19. März 2019). Erforderlichenfalls muss die Bundesrepublik auf dessen Einhaltung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika hinwirken. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Demgegenüber kann ein somalischer Staatsangehöriger nicht die Feststellung verlangen, die Bundesrepublik Deutschland habe es vor dem 24.2.2012, an dem sein Vater Opfer eines Drohnenangriffs geworden sei, pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuwirken, dass die US-Liegenschaften Ramstein und Stuttgart nicht rechtswidrig durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von bewaffneten Drohnen zur Tötung von Personen in Somalia genutzt würden (vgl. Pressemitteilung vom 19. März 2019). In diesem Fall hat der Senat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 4 A 1361/15 (Jemen; I. Instanz: VG Köln 3 K 5625/14); 4 A 1072/16 (Somalia; I. Instanz: VG Köln 4 K 5467/15)
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