Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19. Februar 2024 die Auslieferung eines britischen Staatsbürgers, der des Drogenhandels verdächtigt wird, an das Vereinigte Königreich für zulässig erklärt. Diese Entscheidung markiert eine Kehrtwende gegenüber einem ähnlichen Fall vor einem Jahr, als die Auslieferung eines albanischen Staatsbürgers unter vergleichbaren Umständen vom selben Strafsenat abgelehnt wurde.
Der wesentliche Unterschied in der Behandlung beider Fälle lag in der Bereitstellung von Informationen und Garantien durch die britischen Behörden bezüglich der Haftbedingungen, die der ausgelieferte Strafverfolgte erwarten kann. Während im früheren Fall Großbritannien innerhalb der festgesetzten Frist keine ausreichenden Informationen zu den Haftbedingungen lieferte, wurden diese Anforderungen im aktuellen Fall erfüllt.
Die britischen Behörden gaben verbindliche Zusicherungen über die Haftbedingungen, einschließlich detaillierter Beschreibungen der Gefängnisanstalten und der spezifischen Umstände, unter denen der Verdächtige inhaftiert werden würde. Diese Garantien entsprachen den Mindeststandards der Europäischen Menschenrechtskonvention, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Bundesverfassungsgericht interpretiert werden.
Trotz anhaltender Bedenken über strukturelle Mängel im britischen Strafvollzug, wie Überbelegung der Gefängnisse, sah der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts die spezifischen Bedingungen und Garantien als ausreichend an, um die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszuschließen.
Diese Entscheidung unterstreicht die fortgesetzte Rechtskooperation zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit und zeigt die Bedeutung individueller Fallprüfungen und die Einhaltung internationaler Standards im Umgang mit Auslieferungsanfragen auf. Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig.
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