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Urteil zur Haftung eines vertraglich gebundenen Vermittlers der Infnus

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Bei uns ging gestern erneut eine gerichtliche Entscheidung zugunsten eines ehemaligen vertraglich gebundenen Vermittlers (vgV) der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut ein, den wir vertraten, diesmal vom Amtsgericht Büdingen. Auch hier wird gut herausgearbeitet, warum vgV grundsätzlich nicht selbst haften. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In den letzten Wochen kursierte auch eine Mitteilung einer anderen Kanzlei, die nach deren Kenntnis die erste von solchen Entscheidungen bewirkt habe (LG Itzehoe). Das ist zunächst einmal positiv für die Vermittler, und das ist aus meiner Sicht das Wichtigste. Die erste Entscheidung war es indes wohl nicht. Hierzu teile ich mit, dass wir im Zusammengang mit INFINUS/vgV bislang obsiegende Entscheidungen gesammelt haben wie folgt: LG Bielefeld (August 2014, Urteil, nicht rechtskräftig, Berufung zum OLG Hamm ist bereits durch den Gegner erfolgt; es kann also sein, dass wir bereits eine erste positive obergerichtliche Entscheidung haben), LG Frankfurt/Main (Anfang Oktober 2014, Urteil, hier im Zusammenhang mit angeblichen Kapitalanlagebetrug, rechtskräftig), LG Arnsberg (Beschluss, September 2014, rechtskräftig). Das kann aber dahin stehen; am Ende ist entscheidend, dass es für Vermittler und ihre Anwälte (welche Kanzlei auch immer) so positiv weiter geht. Die vorgenannten Entscheidungen liegen bei uns schriftlich vor.
Ferner kann ich mitteilen, dass ich unlängst in zwei Verfahren vor dem LG Dresden verhandelt habe. Dort wurde deutlich, dass das Gericht ebenfalls grundsätzlich davon ausgeht, dass die vgV nicht selbst haften. Hier sollen Entscheidungen noch in Dezember 2014 ergehen. Auch dies wird aller Voraussicht nach dann in die Berufung zum OLG Dresden gehen, wenn mein Eindruck vom gegnerischen Vertreter, der gleichzeitig auch Mitglied im Gläubigerausschuss der IKP sein soll, richtig war. Dies bleibt abzuwarten.
Weitere Verhandlungen stehen alsbald bei mir an vor dem LG Kleve, LG Bielefeld, LG Bochum, LG Frankenthal/Pfalz, LG Frankfurt/Main, LG Konstanz, LG Lübeck.
Außergerichtlich führe ich derzeit Schriftwechsel zur Haftungsabwehr in  über 100 parallelen Mandaten, und beinahe täglich kommen weitere hinzu. Viele Gegner scheinen sich dabei zunächst zum Stillhalten oder Abwarten zu entscheiden. Ich rechne allerdings damit, dass es sich insgesamt nur um einen Vorgeschmack handelt. Mit wachsender Dauer der Insolvenzverfahren und spätestens in zwei Jahren wegen theoretisch möglicher erster Verjährung und entsprechender werblicher Bemühungen von Anlegeranwälten wird sich die Inanspruchnahme der vgV drastisch erhöhen. Vielleicht ist die grundsätzliche Rechtslage bis dahin aber geklärt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Daniel Blazek

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

BEMK Rechtsanwälte
Niederwall 28
33602 Bielefeld
Tel.: 0521 977940-0
Fax: 0521 977940-10
BEMK Rechtsanwälte
Florianweg 1
88677 Markdorf
Tel.: 07544 93491-0
Fax: 07544 93491-10

4 Kommentare

  • Nach meiner Erkenntnis hatt mein Vermittler jegliche Plausibilität bei seiner Beratung vermissen lassen.Das Mitführen der Marktzeitschrift Markt-Intern wäre
    nach meinem Wissen Pflicht gewesen.Sowas gehört in jede Aktentasche eines jeden Vermittlers bei dessen Beratung.Herr Blazek soll mal erklären warum solches
    nicht der Fall war.In der Zeitspanne 2010-2013 hatte Markt-Intern schon frühzeitig über Ungereimtheiten berichtet.Hätten die Vermittler die Proschüre mal angeschaut,hätten sie das Infinus-Produkt den Anlegern nicht mehr empfehlen
    dürfen.Statt dessen wurde dem Anleger mit dem Argument,es wurde bisher immer bezahlt,die Anlageendscheidung stark beeinflußt.Hatt Herr Blazek hierfür
    vieleicht eine Erklärung ? Ich bin gespannt.

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