Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 5. Juli 2023 (Az.: 5 ME 44/23) die Beschwerde des Niedersächsischen Justizministeriums gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az.: 2 B 2381/23), wonach das Niedersächsische Justizministerium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewerbungsverfahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ausschließen darf (vgl. PM des VG Hannover vom 5. Mai 2023), zurückgewiesen.
Um die seit November 2022 vakante Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatten sich der Antragsteller und zwei weitere Personen beworben. Das Niedersächsische Justizministerium entschied sich, den Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, weil er sich als ehemaliger Staatssekretär im einstweiligen Ruhestand befindet, und teilte ihm dies mit.
Auf den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz untersagte das Verwaltungsgericht Hannover dem Niedersächsischen Justizministerium, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung an den Antragsteller die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu besetzen.
Die dagegen eingelegte Beschwerde des Niedersächsischen Justizministeriums hat der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nun zurückgewiesen. Der Senat ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren rechtswidrig gewesen ist. Ein Ausschluss von „politischen Beamten“, die nach einem Regierungswechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden seien, aus dem Stellenbesetzungsverfahren gehe aus dem Ausschreibungstext und den Verwaltungsvorgängen nicht unmissverständlich hervor. Er ergebe sich auch weder aus dem Gesetz noch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Danach habe ein solcher Beamter zwar keinen Anspruch auf Rückkehr in sein früheres Dienstverhältnis wie ehemalige Mitglieder des Bundes- oder Landtages oder Ruhestandsbeamte, die wieder dienstfähig geworden seien, die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle sei ihm jedoch nicht verwehrt.
Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.
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