Die Importeurin hatte die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.583.664,64 Euro für die Nichtabnahme von Masken verlangt, die in der ersten Phase der Covid-19-Pandemie aus China importiert worden waren. Hilfsweise hatte sie auf Abnahme und Bezahlung der Masken geklagt.
Die klagende Importeurin ist langjährig im Bereich des Imports von Textil- und Mode-designkollektionen aus China tätig. Zu Beginn der Covid-19-Pandemie kam sie in Kontakt zum Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und bot Hilfe bei der Beschaffung von medizinischen Masken und Atemschutzmasken aus China an. Ein Vertrag über 1 Million medizinische Masken, sogenannte OP-Masken, wurde noch im März 2020 zwischen den Parteien abgewickelt.
Die Importeurin macht geltend, beginnend ab 31. März 2020 hätten die Parteien auch konkrete Vertragsverhandlungen über die Beschaffung von Atemschutz-masken eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Standards geführt. Im Hin-blick auf die schon konkret gewordenen Vereinbarungen habe sie entsprechende Aufwendungen getätigt und 400.000 Stück der von ihr angebotenen Masken am 14. April 2020 importiert. Die Masken seien technisch höher zu bewerten gewesen als solche mit einem FFP2-Standard. Der beklagte Freistaat Bayern habe dennoch zu-nächst noch am 14. April 2020 den angebotenen Vertragsschluss unter Hinweis auf einen zu hohen Preis abgelehnt. Die Importeurin hätte daraufhin mit dem Freistaat Bayern weitere Preisverhandlungen geführt. Die Parteien hätten sich dabei auf ei-nen Preis pro Maske von 4,50 Euro netto geeinigt.
Dennoch habe der Freistaat Bayern die Masken nicht abgenommen und nicht bezahlt. Einen nachvollzieh-baren Grund dafür habe es nicht gegeben.
Der beklagte Freistaat Bayern führt im Wesentlichen aus, ein verbindlicher Vertrag sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt geschlossen worden. Die Importeurin habe auch nicht auf einen solchen Vertragsschluss vertrauen dür-fen. Die von ihr importierten Masken hätten nicht den technischen Anforderun-gen an die vom Freistaat Bayern gewünschten Atemschutzmasken entspro-chen. Auch eine Zertifizierung, die die Gleichwertigkeit der Masken mit einem FFP2-Standard nachgewiesen hätte, habe zum Zeitpunkt des Abbruchs weiterer Vertrags-verhandlungen nicht vorgelegen. Die Nichtabnahme der importierten Masken durch den Freistaat Bayern sei daher noch dem unternehmerischen Risiko der Klägerin zu-zuordnen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung der Kammer konnte die klagende Importeurin nicht nachweisen, dass ein Vertrag zwischen ihr und dem Freistaat Bayern zustande gekommen ist. Die Beweisaufnahme habe insoweit ergeben, dass auch nach der Einigung über den Preis noch offen war, ob die von der Klägerin angebotenen Masken den Qualitätswünschen des beklagten Freistaats Bayern entsprechen. An einer verbindlichen Einigung auch über die kon-kreten Qualitätsmerkmale der Masken habe es daher gefehlt.
Auch ein Schadenersatzanspruch wegen des Nichtabschlusses des Vertrages, auf den die Importeurin jedoch habe vertrauen dürfen, scheide aus. Der Impor-teurin sei auch insoweit der Nachweis nicht gelungen, dass die Entscheidung des Freistaats Bayern über die Nichtabnahme der Masken willkürlich gewesen wäre. Nach dem damaligen Kenntnisstand sei die Entscheidung des Freistaats Bay-ern, die Masken wegen Nichtnachweises eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Schutzniveaus, nicht zu kaufen, zumindest vertretbar gewesen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Die Klägerin hat ihre Klage damit begründet, dass sie auf einen verbindlichen Ver-tragsschluss vertrauen durfte und daher Ansprüche gegen den Freistaat Bayern auch dann geltend machen könne, wenn im Ergebnis tatsächlich nicht von einem Vertrags-schluss ausgegangen werden könnte. Die dazu maßgebliche Norm, die entsprechende Ansprüche begründen kann, ist § 311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Sie lautet:
§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1.die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäft-liche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) 1Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. 2Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlun-gen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) 1Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 2Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des andere
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