Am 30. Januar 2024 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig die Revisionen von sechs Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen. Diese waren zuvor wegen gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbetrugs sowie Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Das Landgericht hatte auch über die Einziehung von Vermögenswerten entschieden.
Laut den Feststellungen des Landgerichts hatte der Hauptangeklagte zwischen 2011 und 2015 unrechtmäßig Fördermittel in Höhe von rund 3,9 Millionen Euro für seine Beratungsfirma erschlichen. Diese Mittel waren für die Innovationsberatung kleiner und mittlerer Unternehmen im Rahmen des „go-inno“-Programms bestimmt, das eine Eigenbeteiligung der Unternehmen von 50% vorsah, um nur ernsthafte Beratungsanfragen zu fördern und einen Mitnahmeeffekt zu verhindern.
Um die Unternehmen zur Teilnahme zu bewegen, entwickelte der Hauptangeklagte ein System, bei dem die erforderliche Eigenbeteiligung durch Scheinaufträge künstlich erzeugt und an die Beratungsfirma zurückgezahlt wurde. Die Firma erklärte daraufhin gegenüber dem Subventionsgeber fälschlicherweise, dass die Unternehmen ihren Eigenanteil geleistet hätten, woraufhin die Fördersummen ausgezahlt wurden. Dieses Vorgehen machte die Firma des Hauptangeklagten besonders erfolgreich in der Akquise neuer Kunden. Die Mitangeklagten waren auf verschiedene Weise an diesen Aktivitäten beteiligt und profitierten ebenfalls finanziell.
Die Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof ergab keine Rechtsfehler, die den Verurteilten zum Nachteil gereichten. Insbesondere wurde bestätigt, dass das Landgericht bei der Strafbemessung die gesamte ausgezahlte Fördersumme zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigen durfte, ohne die tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen gegenzurechnen, da solche Beratungen ohne Eigenbeteiligung vom Subventionsgeber nicht gefördert werden sollten. Damit ist das Urteil des Landgerichts Berlin rechtskräftig.
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