Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 4. Juli 2023 (Az.: 14 ME 64/23) die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az.: 3 B 1394/23) als unzulässig verworfen, mit der dieses den Eilantrag der Betreiberin einer Kinderbetreuung gegen die Aufhebung ihrer Tagespflegeerlaubnis abgelehnt hatte (vgl. auch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. März 2023).
Der Landkreis Hameln-Pyrmont entzog der Antragstellerin mit Bescheid vom 6. Februar 2023 die Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege mit sofortiger Wirkung und untersagte ihr überdies, die Kindertagespflege durch von ihr abhängig beschäftigte Tagespflegepersonen auszuüben. Bei zwei vorhergehenden Überprüfungen vor Ort hatten Mitarbeiter des Jugendamtes des Landkreises verschiedene Mängel festgestellt, unter anderem wurde die zulässige Höchstzahl gleichzeitig betreuter Kinder überschritten.
Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte nach Durchführung einer Ortsbesichtigung und einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung des Landkreises im Klage- sowie im Eilverfahren.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung im Eilverfahren hat der Senat nunmehr als unzulässig verworfen, da ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung müsse die Beschwerde unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Antragstellerin habe bereits nicht sämtliche Begründungselemente angegriffen, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung jeweils selbstständig tragend gestützt habe. Sie habe daher nicht aufgezeigt, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern sei. Den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genüge es nicht, das nicht näher begründete Ergebnis einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage vorzutragen, ohne sich mit der Argumentation der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung unter anderem auf wiederholte Überschreitungen der zulässigen Höchstgrenze gleichzeitig zu betreuender Kinder, die Betreuung eines Tagespflegekindes jedenfalls für einen Zeitraum von rund 30 Minuten durch die minderjährige Tochter der Antragstellerin in einem brandschutztechnisch dafür nicht zugelassenen Teil des Gebäudes sowie eine verschlossene Haupteingangstür des Gebäudes, obgleich diese als Notausgang gekennzeichnet sei, gestützt. Mit diesen gewichtigen Argumenten habe sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht hinreichend bzw. überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.
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