In einem aktuell bekanntgegebenen Urteil hat sich das Verwaltungsgericht München erstmals damit befasst, ob und inwieweit Heilpraktiker noch sogenannte Eigenbluttherapien durchführen dürfen. Diese Frage ist nach einer im Jahr 2019
erfolgten Änderung des Arzneimittelgesetzes zwischen Heilpraktikern und den zuständigen Überwachungsbehörden streitig geworden und auch bereits Gegenstand von Verfahren vor anderen Gerichten gewesen.
Nach Auffassung der zuständigen Kammer am Verwaltungsgericht München dürfen Heilpraktiker bestimmte Eigenbluttherapien weiterhin vornehmen. Erlaubt sind Heilpraktikern die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (sogenannte
native Eigenbluttherapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (sogenannte
homöopathische Eigenbluttherapie). Die übrigen in diesem Verfahren streitig gestellten Eigenbluttherapien, nämlich die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet–Rich–Plasma(PRP)–Eigenbluttherapie, sind jedoch Ärzten vorbehalten. Die Kläger sind als Heilpraktiker im Großraum München tätig und führen in ihren Praxen seit 2014 bzw. 2016 verschiedene Eigenbluttherapien durch.
Hierbei wird den Patienten Blut entnommen und – je nach konkreter Therapie – unverändert oder verändert wieder injiziert. Die für die Arzneimittelüberwachung zuständige Regierung von Oberbayern wies die Kläger ab dem Jahr 2019 mehrfach darauf hin, dass dies nicht mehr zulässig sei und drohte den Erlass von Untersagungsbescheiden an.
Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Feststellungsklage, die teilweise erfolgreich war. Streitentscheidend war insbesondere, ob die Kläger für die einzelnen
streitgegenständlichen Eigenbluttherapien eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigen und ob die dafür nötigen Blutentnahmen nach dem Transfusionsgesetz nur von Ärzten bzw. unter ärztlicher Überwachung durchgeführt
werden dürfen.
Nachdem das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen hat, können die teilweise unterlegenen Kläger und der Freistaat Bayern nun als Rechtsmittel gegen das Urteil (VG München, U.v. 30.06.2022 – M 26a K 21.397)
innerhalb von einem Monat Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
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