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Urteil: Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers

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In einem richtungsweisenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass sich die örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt desjenigen Elternteils richtet, bei dem das Kind vor Beginn der Jugendhilfemaßnahme zuletzt gemeldet war. Dies betrifft Fälle, in denen beide Elternteile das Personensorgerecht verloren haben.

In dem verhandelten Fall forderte ein hessischer Landkreis von einer Stadt in Nordrhein-Westfalen die Erstattung von Jugendhilfekosten in Höhe von rund 330.000 Euro. Die Eltern des betroffenen Kindes lebten seit 2012 getrennt, und das Kind verblieb beim Vater im Zuständigkeitsbereich der beklagten Stadt. Nachdem der Vater 2017 die elterliche Sorge entzogen bekam, übernahm das Jugendamt der Stadt die Betreuung des Kindes. Als im Mai 2018 auch der Mutter das Sorgerecht entzogen wurde, argumentierte der klagende Landkreis, dass die Stadt für die weiteren Kosten zuständig sei, da das Kind zuvor beim Vater gelebt hatte.

Die Sprungrevision der beklagten Stadt gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Minden blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der Wohnort des Elternteils maßgeblich ist, bei dem das Kind zuletzt lebte, bevor die Jugendhilfe begann. Die Auslegung des Gesetzes zeigt, dass die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, die eine statische Zuständigkeit vorsieht, nicht anwendbar ist, wenn beide Eltern das Sorgerecht verloren haben.

Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit einer klaren Zuordnung der Zuständigkeiten in komplexen Familienkonstellationen, um eine effektive und geordnete Erbringung der Jugendhilfe zu gewährleisten. Sie bietet zudem Rechtssicherheit für Jugendämter und betroffene Familien in ähnlich gelagerten Fällen.

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