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Urteil: Stadt Düsseldorf darf „Auto-Posen“ nach derzeit geltendem Recht nicht verbieten

networkerz (CC0), Pixabay
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Die Landeshauptstadt Düsseldorf darf „Auto-Posern“ ihr Imponiergehabe im Stadtgebiet nicht verbieten. Auch Zwangsgelder zur Durchsetzung des Verbots in Höhe von 5.000 Euro und mehr sind ausgeschlossen. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und der Klage eines 22-jährigen Autofahrers stattgegeben.

Die Stadt hatte dem Kläger vorgeworfen, im März 2021 mit einem hochmotorisierten Mercedes AMG C63 mit laut heulendem Motor an einer Ampel auf der Heinrich-Heine-Allee losgefahren zu sein, um die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich zu ziehen. Sie verbot ihm dieses „Auto-Posen“ im ganzen Stadtgebiet für die Dauer von drei Jahren. Für weiteres „Posen“ drohte sie ihm ein Zwangsgeld von 5.000 Euro an.

Das Gericht hat das Verbot aufgehoben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Für ein derartiges Vorgehen gegen „Auto-Poser“ steht der Stadt nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Es können für das Stadtgebiet keine eigenen Verkehrsverbote nach nordrhein-westfälischem Landesrecht erlassen werden. Der Straßenverkehr in Deutschland ist abschließend durch Bundesrecht – u.a. durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – geregelt. Demnach kann das „Auto-Posen“, das gegen § 30 Abs. 1 StVO verstößt, derzeit lediglich mit einem Bußgeld von 80 bis 100 Euro geahndet werden. Unter dem Gesichtspunkt der Abwehr künftiger Gefahren werden für das „Auto-Posen“ derzeit nach Bundesrecht auch keine Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen. Wenn das Bundesrecht aber demnach bislang das „Auto-Posen“ nicht als besonders schwerwiegende Gefahr für die Verkehrssicherheit einschätzt und deshalb hierfür keine Punkte vorsieht, kann die örtliche Ordnungsbehörde keine strengeren Maßstäbe anlegen und eigenständig zwangsgeldbewehrte Verkehrs-verbote aussprechen.

Da es sich um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage handelt, hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Aktenzeichen: 6 K 4721/21

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