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Urteil: Stadt Köln muss gegen nächtlichen Lärm auf dem Brüsseler Platz einschreiten

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Die Stadt Köln muss effektive Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf dem Brüsseler Platz ergreifen, um gesundheitsgefährdenden Lärm an den Wohnungen der Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute nach mündlicher Verhandlung entschieden und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Seit dem Jahr 2005 halten sich zum Teil mehrere hundert Personen bis in die späten Nachtstunden auf dem Brüsseler Platz in Köln rund um die Kirche St. Michael auf, der sich zu einem sogenannten „Szenetreffpunkt“ entwickelt hat. Vor allem an den Wochenenden kommt es zu erheblichen Lärmbelästigungen. Nach einer ersten Klage vereinbarte die Stadt Köln im Jahr 2013 mit Anwohnern einen sogenannten „Modus Vivendi“. Darin verpflichtete sie sich, unter anderem an allen Freitagen, Samstagen und an Tagen, auf die ein gesetzlicher Feiertag in NRW folgt, in der Zeit von April bis Oktober ab 22 Uhr darauf hinzuwirken, dass die Besucher den Brüsseler Platz spätestens bis 24 Uhr tatsächlich verlassen haben. Unter Hinweis auf die gleichwohl fortbestehende nächtliche Lärmbelästigung wandten sich im Jahr 2015 erneut Anwohner an die Stadt Köln. Diese verwies darauf, dass die Störung der Nachtruhe, von einzelnen Verstößen wie Grölen und Straßenmusik abgesehen, auf einem legitimen Verhalten der Besucher beruhe, gegen das sie nicht ordnungsbehördlich einschreiten könne. Mit den bisherigen Maßnahmen, insbesondere der regelmäßigen Anwesenheit eines privaten Sicherheitsdiensts, der die Situation beobachte und an die Besucher appelliere, die Nachtruhe zu beachten, habe sie alles ihr rechtlich Mögliche und Zumutbare unternommen. Das Verwaltungsgericht Köln gab der daraufhin von mehreren Anwohnern erhobenen Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt Köln hatte nun beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 8. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung der Stadt Köln, keine weitergehenden Maßnahmen zum Schutz der Kläger vor gesundheitsgefährdendem Lärm zur Nachtzeit zu ergreifen, ist rechtswidrig. Nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz sind von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Ein Verstoß dagegen kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch wenn die Entscheidung über ordnungsbehördliche Maßnahmen grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht und es selbstverständlich Ausnahmen geben kann, etwa für die Karnevalstage, darf die Stadt hier unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände von einem Einschreiten nicht pauschal absehen. Die Kläger sind, was Lärmmessungen in den Jahren 2011, 2016 und 2022 ergeben haben, gesundheitsgefährdenden Geräuschimmissionen ausgesetzt. Die Messungen belegen eine regelmäßige Überschreitung nicht nur der für solche innerstädtischen Wohnnutzungen geltenden Richtwerte von 45 dB(A), sondern sogar der Schwelle der Gesundheitsgefahr von 60 dB(A) bis weit nach Mitternacht. Die bislang von der Stadt ergriffenen Maßnahmen sind unzureichend. Zum einen setzt sie die Vereinbarungen des Modus Vivendi – vor allem die Räumung des Platzes um 24 Uhr – nicht um, was auch den Besuchern des Platzes bekannt ist. Zum anderen sind ihr tatsächlich wie auch rechtlich weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung der Anwohner möglich. Insoweit wird die Stadt Köln neben einem verstärkten Einsatz des Ordnungsamts, nötigenfalls mit Unterstützung der Polizei, auch zu erwägen haben, ob sie die Art und Weise der Benutzung des Platzes etwa durch ein – ggf. zeitlich beschränktes – Alkoholkonsumverbot im Wege einer Verordnung einschränkt. In Betracht kommt auch ein noch weitergehendes nächtliches Verweilverbot. Als letztes Mittel müsste sie sogar eine Sperrung des Platzes (etwa durch einen Zaun oder eine dichte Hecke) in Betracht ziehen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 8 A 2519/18 (I. Instanz: VG Köln 13 K 5410/15)

 

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