Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass das Landesglücksspielgesetz, welches für Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern zu Einrichtungen vorschreibt, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden, konform mit dem EU-Recht ist.
Im spezifischen Fall wurde der Antrag einer Betreiberin aus Zweibrücken abgelehnt, ihre Wettvermittlungsstelle weiterzuführen, da diese den geforderten Mindestabstand zu einer von Minderjährigen frequentierten Nachhilfeeinrichtung nicht einhielt. Trotz Widerspruch und Eilantrag der Antragstellerin gegen mögliche Schließungsmaßnahmen entschied das Gericht zugunsten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).
Die Richter argumentierten, dass die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur unter Beachtung der im Landesglücksspielgesetz festgelegten Abstandsregelungen erteilt werden dürfe. Dies diene insbesondere dem Schutz von Spielern und Jugendlichen, da Sportwetten für diese Gruppen ein hohes Risiko darstellen. Die Abstandsregel trage dazu bei, das Glücksspielangebot räumlich zu beschränken und somit Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zu bekämpfen.
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass die Zielsetzung der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes nicht durch Ausnahmeregelungen für andere Glücksspielsektoren, wie Lotto-Annahmestellen und existierende Spielhallen, untergraben werde. So erfüllen letztere mit einem vorgeschriebenen Mindestabstand von 500 Metern sogar strengere Anforderungen. Auch die Übergangsfrist für vor 2012 bestehende Spielhallen bis zum 30. Juni 2028 wurde als nicht problematisch betrachtet, da diese nicht verlängert und ausschließlich für Bestandsspielhallen angewendet wird.
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