Das war dann leider in dem Vorgang auch so zu erwarten,
In dem Verfahren über den Antrag d.Bierbach Axel, Insolvenzverwalter, Schwanthalerstraße 32, 80336 München,
– Antragstellender Gläubiger – auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Rampold Uwe, Pienzenauer Straße 94, 81625 München-
Schuldner –
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird am 25.11.2014 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Str. 4, 80335 München, Telefon: +49(89)12026-0, Telefax: +49(89)12026127, Email: info@gl-law.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen desSchuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
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