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V +1 KG: Wirksamkeit des Haustür Widerrufs durch Landgericht Berlin bestätigt – Anleger vor Liquidation aus Gesellschaft ausgeschieden

Westfrisco (CC0), Pixabay
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V +1 KG: Wirksamkeit des Haustür Widerrufs durch Landgericht Berlin bestätigt – Anleger vor Liquidation aus Gesellschaft ausgeschieden

Berlin, 11.08.2020

Mit Urteil vom 04.08.2020 hat das Landgericht Berlin eine für die gebeutelten Anleger der V + Beteiligung Fonds 1 KG (V+1 KG) wichtige Entscheidung getroffen. Durch das Gericht wurde die Wirksamkeit eines bereits im Jahr 2017 für den betroffenen Anleger von seinem Rechtsanwalt Christian H. Röhlke aus Berlin ausgesprochenen Widerrufes bestätigt. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Widerruf schon im Jahr 2017 wirksam geworden ist. Von möglichen Nachforderungen des Liquidators infolge der erst 2019 beschlossenen Liquidation dürfte der Anleger daher gefeit sein.
Die V +1 KG ist, ebenso wie die V +2 KG und die V +3 KG seit November 2019 in der Liquidation. Obgleich noch im Protokoll der Gesellschafterversammlung ein Hinweis des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin des Fonds, Herrn Hans-Jürgen Brunner, dahingehend zu finden ist, dass das Vermögen des Fonds ausreichen werde, um die Liquidation ohne Nachforderungen bei den Anlegern durchführen zu können, hat die seinerzeitige Liquidatorin Xolaris Service KVAG eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Geltendmachung angeblich rückständige Raten beauftragt. Auch nach der Abberufung dieser Liquidatorin ist von diesen Vorhaben bisher nicht Abstand genommen worden, vielmehr werden die Anleger weiterhin aggressiv zur Zahlung aufgefordert.
Das Berliner Urteil kann nun zumindest denjenigen Anlegern helfen, die bereits vor der Beschlussfassung über die Liquidation die Beteiligung gekündigt oder widerrufen haben. Eine außerordentliche Kündigung kann dabei auf fehlerhafte vorvertraglicher Aufklärung gestützt werden, ein Widerruf auf einen Vertragsabschluss in einer Haustürsituation ohne Übergabe einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Rechtsanwalt Röhlke hat diese Erklärungen für den Großteil der bei ihm vertretenen Mandanten bereits in den Jahren 2015-2017 abgegeben, was sich nun als vorausschauend richtiger Zug erweisen kann.
„Nach unserer Ansicht sind die erklärten Kündigungen und Widerrufe wirksam, teilweise sind die zur Kündigung berechtigenden Falschaufklärungen bereits durch Schadensersatzprozesse gegenüber den Vermittlern gerichtlich bestätigt. In der Rechtsfolge sehen wir unsere Mandanten als zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung aus der Gesellschaft ausgeschieden und berechtigt, ein Auseinandersetzungsguthaben auf den Stichtag der Kündigungserklärung zu fordern. Mit anderen Worten also: unserer Meinung nach bekommen die von uns vertretenen Anleger Geld von der V+, müssen aber nichts mehr einzahlen. Derzeit laufen noch eine Menge derartiger Gerichtsverfahren“, teilte Rechtsanwalt Röhlke mit.
Das Landgericht hat insbesondere die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung der V +1 KG festgestellt. Soweit die V +2 KG und die V +3 KG betroffen sind, bestehen zwar ebenfalls Anhaltspunkte für einen Fehler der dort verwendeten Widerrufsbelehrung, allerdings sind diese nicht ganz so offensichtlich. Rechtsanwalt Röhlke ist dennoch optimistisch, jedenfalls die erklärten Kündigungen gerichtlich durchsetzen zu können.
„Hier könnten sich auch noch interessante Erkenntnisse aus dem Strafverfahren ergeben, welches nunmehr offensichtlich von der Staatsanwaltschaft Landshut im Zusammenhang mit dem Komplex „V+“ bis zur Anklageerhebung vorangetrieben wurde. Das Verfahren richtete sich gegen Verantwortliche, Hinterleute, Geschäftsführer, Rechtsanwälte und Kapitalanlagenverwalter“, berichtet Röhlke.

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