Ob das Urteil im Revisionsverfahren Bestand haben wird, bleibt natürlich noch abzuwarten. Solche Urteile zeigen aber eine Tendenz der dafür zuständigen Gerichte. Allein deshalb ist folgendes sicherlich schon lesenswert.
Erneut hat das Landgericht Landshut einem von Röhlke Rechtsanwälten vertretenen Anleger Schadensersatz gegen Gründungsgesellschafter der V+ 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG sowie den eingesetzten Kapitalanlagenvermittler zugesprochen. Durch das noch nicht rechtskräftige Urteil kann der Anleger darauf hoffen, 42.381,90 € zurückzubekommen.
Unternehmensbeteiligungen bieten Sicherheit mit besserer Rentabilität als Lebensversicherungen?
In bemerkenswerter Klarheit teilte das Landgericht mit, was es von Umdeckungsversuchen umtriebiger Kapitalanlagenvermittler von Lebensversicherungen in riskante Unternehmensbeteiligungen hält.
Die Hintergründe erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. „Der Vermittler hatte den betroffenen Mandanten vor Unterzeichnung des Vertrages an der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG mitgeteilt, die Beteiligung sei so sicher wie eine Lebensversicherung, allerdings deutlich rentabler. Über eine in Landshut ansässige Firma wurde dann die Lebensversicherung verkauft und der hierfür gezahlte Kaufpreis direkt bei der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG eingezahlt. Das Landgericht geht dabei davon aus, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelte, sondern dies möglicherweise systematisch erfolgte. Jedenfalls aber ist der Vergleich der Lebensversicherung mit all ihren gesetzlichen Schutzmechanismen, angefangen vom Versicherungsschutz des Anlegers über die staatliche Kontrolle der BaFin, die Steuervorteile der Beiträge, der Einlagensicherungssysteme der Versicherungswirtschaft und die Garantieverzinsung, nicht ansatzweise vergleichbar mit der höchst riskanten Beteiligung an der V+. Wenn ein Berater beide Beteiligungen im Vermittlungsgespräch gleichsetzt, liegt hier eine nicht anlagegerechte Beratung vor, die zum Schadensersatz der Gründungsgesellschafter führt“, erläutert der Berliner Jurist.
Risiko Aufklärungspflichten: Umschichtung von risikoarmen Lebensversicherung in riskante Unternehmensbeteiligungen
Das Landgericht Landshut befindet sich mit dem Urteil in guter Gesellschaft. Bereits mit Urteil vom 24.03.2005 (11 U 31/04) hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe besondere Aufklärungspflichten eines Kapitalanlagenberaters aufgestellt, wenn das vorhandene Vermögen vollständig von der risikoarmen Lebensversicherung in eine riskante Unternehmensbeteiligung umgeschichtet wird. In einem solchen Fall muss auf die spezifischen Risiken der jeweils vorgeschlagenen Fonds, die möglichen Folgen bei deren Verwirklichung, insbesondere im Vergleich zu der gekündigten Kapitalanlage hingewiesen werden.
Fazit: Das erstrittene Urteil hilft weiteren betroffenen V+-Anlegern ihre Ansprüche auf Haftung und Schadensersatz geltend zu machen.
Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke meint, das Urteil wird vielen V+-Opfern helfen: „Auch nach unserer Erkenntnis besteht eine auffallend häufige Verknüpfung der V+-Beitritte zum Verkauf von Lebensversicherungen, meist über eine ganz bestimmte Landshuter Firma. Die Wertungen des von uns erstrittenen Urteils werden auch auf diese Fälle übertragbar sein, so dass Anleger auch hier Schadensersatz erstreiten können“.
Der erfahrene Jurist empfiehlt allen betroffenen Anlegern, zügig anwaltlichen Rat aufzusuchen, um die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen prüfen zu lassen. Weitere Informationen unter telefonisch und unter unserer E-Mail-Adresse. Für eine kostenfreie Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.
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