V-Bank AG
München
Einladung der Aktionäre zur Hauptversammlung
am Donnerstag, 27. Juni 2019, ab 14:00 Uhr
in den Räumen der V-Bank AG, Arnulfstr. 58, 80335 München.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der V-Bank AG zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts der V-Bank AG zum 31. Dezember 2018 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 28.03.2019 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gem. §§ 171, 172 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gem. § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht. Die vorgenannten Unterlagen einschließlich des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands und des Aufsichtsrats liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Arnulfstr. 58, 80335 München, zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Gesellschaft wird jedem Aktionär auf Wunsch eine Kopie dieser Unterlagen übersenden und die Unterlagen in der Hauptversammlung im Original auslegen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2018 Die Aktionäre HORUS V-BANK Holding GmbH, HORUS Finanzholding GmbH, Dr. Lutz Mario Helmig, W&W Gesellschaft für Finanzbeteiligungen GmbH und die Vorstandsmitglieder haben gegenüber der Gesellschaft schriftlich erklärt, dass Sie auf eine Dividende für das Geschäftsjahr 2018 für die von ihnen gehaltenen 4.575.743 Stückaktien verzichten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 1.917.544,23 wie folgt zu verwenden:
Fälligkeit der Dividende Da die Dividende direkt durch die V-Bank AG ausgeschüttet wird, sind zahlreiche organisatorische Vorbereitungen nötig, die entsprechend Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund soll die Dividende nicht sofort fällig sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor zu beschließen, dass der Dividendenanspruch der Aktionäre am 08.07.2019 fällig wird. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. |
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6. |
Beschlussfassung über die die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019/I und die entsprechende Änderung der Satzung Die Hauptversammlung vom 22.07.2016 ermächtigte den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21.07.2021, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 500.000 neuen Stammaktien (Stückaktien) einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 500.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I). Von dieser Ermächtigung wurde bisher nicht Gebrauch gemacht. Um der Gesellschaft über das bestehende Genehmigte Kapital 2016/I hinaus kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten und, um der Gesellschaft auch zukünftig die ausreichende Flexibilität zu geben, bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien weiterhin zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26.06.2024 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von insgesamt bis zu 600.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 600.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2019/I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2019/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. b. Im Anschluss an die Regelung in § 5 Ziffer 5.3. der Satzung der Gesellschaft wird nachfolgende Ziffer 5.3 lit. a eingefügt: „5.3a Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 2024 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 600.000 neuen Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2019/I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2019/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“ |
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7. |
Beschlussfassung Aufsichtsratsvergütung Am 04.12.2007 hatte die Hauptversammlung der HW-invest AG (jetzt V-Bank AG) eine Vergütung des Aufsichtsrats je Mitglied von EUR 5.000,00 zzgl. anfallender Umsatzsteuer und für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung von jeweils EUR 7.500,00 zzgl. anfallender Umsatzsteuer beschlossen. Da in den seither stattgefundenen Hauptversammlungen kein neuer Beschluss zur Aufsichtsratsvergütung gefasst worden ist, ist der Vergütungsbetrag bis heute unverändert. Gleichzeitig sind die gesetzlichen Anforderungen an Aufsichtsräte in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Dies hat zu einem erhöhten Zeitaufwand und zu erhöhten Haftungsrisiken für die Mitglieder unseres Aufsichtsrates geführt. Um auch in Zukunft hoch qualifizierte Aufsichtsräte zu gewinnen und deren Tätigkeit angemessen zu würdigen, schlagen Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung vor zu beschließen:
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8. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Auflage eines neuen Aktienoptionsprogramms, zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie an Generalbevollmächtigte (Aktienoptionsprogramm 2019), über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2019-I und über die entsprechende Satzungsänderung Es ist beabsichtigt, ein neues Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu beschließen, um Mitgliedern des Vorstands sowie Generalbevollmächtigten der Gesellschaft Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen zu können („Aktienoptionsprogramm 2019“). Ziel der Gesellschaft ist es, eine an den langfristigen Interessen der Aktionäre ausgerichtete Geschäftspolitik im Sinne des „Shareholder-Value-Prinzips“ zu verwirklichen. Hierzu dient u.a. auch das zwar nur für ein Jahr beschlossene, aber mit einer langfristigen Anreizwirkung ausgestaltete Aktienoptionsprogramm 2019. Das Aktienoptionsprogramm 2019 soll darüber hinaus insbesondere auch die Anforderungen der Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV) berücksichtigen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 26. Juni 2020 bis zu 40.000 Bezugsrechte („Aktienoptionen“), die insgesamt zum Bezug von bis zu 40.000 auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von jeweils € 1,00 berechtigen, an (i) Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und (ii) an mit Generalvollmacht ausgestattete Arbeitnehmer der Gesellschaft („Generalbevollmächtigte“) zu gewähren, wobei die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft allein in der Zuständigkeit des Aufsichtsrats liegt („Aktienoptionsprogramm 2019“). Das Aktienoptionsprogramm 2019 hat folgende Eckpunkte:
b. Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu € 40.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 40.000 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von € 1,00 bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2019-I“). Das Bedingte Kapital 2019-I dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 27. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a beschlossenen Ermächtigung („Aktienoptionsprogramm 2019“) an Mitglieder des Vorstands und Generalbevollmächtigte der Gesellschaft von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2019 diese Aktienoptionen ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt oder hierfür bestehendes genehmigtes Kapital ausnutzt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil. Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals / Genehmigtes Kapital) entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2019-I zu ändern. c. § 5 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz mit der Ziffer 5.5 ergänzt: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 40.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 40.000 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von € 1,00 bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2019-I“). Das Bedingte Kapital 2019-I dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 27. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a beschlossenen Ermächtigung („Aktienoptionsprogramm 2019“) an Mitglieder des Vorstands und Generalbevollmächtigte der Gesellschaft von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2019 diese Aktienoptionen ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt oder hierfür bestehendes genehmigtes Kapital ausnutzt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil. Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals / Genehmigtes Kapital) entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2019-I zu ändern.“ |
München, im Mai 2019
V-Bank AG
Der Vorstand
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 203 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
Punkt 6 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, ein neues Genehmigtes Kapital 2019/I zu schaffen. Der Vorstand der Gesellschaft soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einem bestimmten Betrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Hierzu hat der Vorstand gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 203 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes einen schriftlichen Bericht über die Gründe für diese Ermächtigung und die mit dieser Ermächtigung verbundenen Ausschlüsse des Bezugsrechts erstattet.
Dieser Bericht liegt vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Arnulfstr. 58, 80335 München, zur Einsicht der Aktionäre aus. Zudem wird die Gesellschaft jedem Aktionär eine Kopie dieses Berichts zusammen mit den Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 übersenden; der Bericht wird auch in der Hauptversammlung im Original ausliegen.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Vorstand und Aufsichtsrat werden der ordentlichen Hauptversammlung am 27.06.2019 vorschlagen, das neue Genehmigte Kapital 2019/I zu schaffen.
Neues Genehmigtes Kapital 2019/I und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft
Es soll ein neues Genehmigtes Kapital 2019/I bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 600.000,00 geschaffen werden.
Das Genehmigte Kapital 2019/I ermächtigt den Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26.06.20204 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 600.000 neuen Stammaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Bedingungen auszuschließen, die im Folgenden erläutert werden.
Ausschluss des Bezugsrechts
Bei den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts ist zu differenzieren zwischen den einzelnen Bedingungen für den Ausschluss des Bezugsrechts. Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; |
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im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Bei der Berechnung der 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden oder auszugeben sind; oder |
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im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere zum Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und/oder zum Zweck des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen. |
Für Spitzenbeträge
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Verhältnis des Emissionsvolumens zum Bezugsverhältnis ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung der Aktienausgabe. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten deshalb den Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
10%-Grenze bei Bareinlagen
Nach der Ermächtigung soll das Bezugsrecht dann ausgeschlossen werden können, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und die Volumenbegrenzung nach § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetztes gewahrt wird. Nach dieser Regelung ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Diese Vorgabe ist in der vorgeschlagenen Ermächtigung berücksichtigt worden durch Aufnahme der 10%-Grenze. Der Bezugsrechtsausschluss soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig künftige Situationen auszunutzen und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Deshalb liegt diese Variante im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmanteils der vorhandenen Aktionäre. Im Hinblick auf die Volumenbegrenzung und bei Abwägung aller übrigen genannten Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat diesen Ausschluss des Bezugsrechts auch unter Berücksichtigung des eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Sacheinlagen
Nach der Ermächtigung soll das Bezugsrecht auch bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung soll dem Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder dem Zweck dienen, den (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und/oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Darüber hinaus kann es so liegen, dass hohe Gegenleistungen möglicherweise nicht in Geld erbracht werden sollen oder können. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell, liquiditätsschonend und flexibel auszunutzen. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Zwar kommt es bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wären aber solche Akquisitionen in der Regel nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Es bedarf deshalb eines Genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann. Vorstand und Aufsichtsrat halten vor diesem Hintergrund auch diesen Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Sacheinlagen Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich solche Möglichkeiten konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er hierfür von dem Genehmigten Kapital 2019/I Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn sich das Vorhaben im Rahmen derjenigen Vorhaben hält, die der Hauptversammlung in diesem Bericht abstrakt umschrieben worden sind und wenn es im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I berichten, und zwar jeweils der auf die Ausnutzung dieser Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten dieser Ausnutzung.
München, im Mai 2019
V-Bank AG
Jens Hagemann (Sprecher des Vorstands) |
Stefan Lettmeier (Vorstand) |
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