AVK Altersvorsorgekonto Emissionsgesellschaft mbHEschbornBEKANNTMACHUNG DER BESCHLÜSSEbetreffend dieSchuldverschreibungen mit einem Gesamtbestand von 12.549.013 Stück, fällig am 30. Juni 2025
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„a) |
Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – das SchVG) ist auf die Schuldverschreibungen anzuwenden. |
b) |
Nach „§ 11 Ersetzung der Emittentin“ der Zertifikatsbedingungen wird folgender neuer § 11a eingefügt:
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TOP 2: Ersetzung von § 3 der Zertifikatsbedingungen (Vorzeitige Rückzahlung)
Der im Bundesanzeiger und in der Börsen-Zeitung vom 31. Mai 2022 veröffentlichte Beschlussvorschlag der Emittentin zu TOP 2 wurde im folgenden Wortlaut mit 10.361.911 JA-Stimmen (das entspricht 99,86 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und 14.182 NEIN-Stimmen beschlossen:
„§ 3 der Zertifikatsbedingungen (Vorzeitige Rückzahlung) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
„§ 3
Vorzeitige Rückzahlung
(1) |
Nach Eintritt des Vorzeitigen Rückzahlungstags wird die Emittentin einen Geschäftstag innerhalb von 30 Geschäftstagen nach dem Eintritt des Vorzeitigen Rückzahlungstags, spätestens aber den zweiten Geschäftstag vor dem Fälligkeitstag als „Vorzeitigen Abrechnungstag” bestimmen. In einem solchen Fall werden sämtliche Rentenzertifikate fünf Geschäftstage nach dem Vorzeitigen Abrechnungstag, spätestens jedoch einen Geschäftstag vor dem Fälligkeitstag, zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag eingelöst. Dabei bedeuten: „Geschäftstag” jeder Tag (außer Samstag oder Sonntag), an dem Banken in London, Luxemburg und Frankfurt am Main für den Geschäftsverkehr geöffnet sind; „Vorzeitiger Rückzahlungstag” der Tag, an dem der Gläubigerbeschluss, der diese Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung in die Zertifikatsbedingungen einfügt, wirksam und vollzogen ist; „Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag” für jedes Rentenzertifikat ein von der Berechnungsstelle (§ 8) am Vorzeitigen Abrechnungstag berechneter Betrag in Euro, der dem Rentenzertifikatswert abzüglich eines gegebenenfalls von der Deutsche Postbank AG (als Vorgängerinstitut der Postbank als Niederlassung der Deutsche Bank AG) gemäß einem Zertifikatsbezogenen Vertrag in Bezug auf die Rentenzertifikate fälligen und nicht gezahlten Betrages, geteilt durch die Anzahl der Ausstehenden Rentenzertifikate, entspricht, mindestens jedoch 10,00 Euro;
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(2) |
Die Emittentin wird den Zertifikatsinhabern den Eintritt des Vorzeitigen Rückzahlungstags und den Vorzeitigen Abrechnungstag durch Bekanntmachung gemäß § 9 mitteilen.““ |
Eschborn, im Juni 2022
AVK Altersvorsorgekonto Emissionsgesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
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