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V: Schuldverschreibungen mit einem Gesamtbestand von 12.549.013 Stück, fällig am 30. Juni 2025

kalhh (CC0), Pixabay
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AVK Altersvorsorgekonto Emissionsgesellschaft mbH

Eschborn

BEKANNTMACHUNG DER BESCHLÜSSE

betreffend die

Schuldverschreibungen mit einem Gesamtbestand von 12.549.013 Stück, fällig am 30. Juni 2025
(Typ R 2025, ISIN DE000GS0PBD1 und WKN GS0PBD) der

AVK Altersvorsorgekonto Emissionsgesellschaft mbH

mit Sitz in Eschborn,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter Nummer HRB 83380,

(„Gesellschaft“)

(nachfolgend auch die „Schuldverschreibungen„)

Die AVK Altersvorsorgekonto Emissionsgesellschaft mbH gibt hiermit bekannt, dass die Gläubiger der Schuldverschreibungen in der durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 31. Mai 2022 einberufenen Abstimmung ohne Versammlung in der Zeit vom 15. Juni 2022, 0:00 Uhr bis einschließlich 20. Juni 2022, 24:00 Uhr bei einer stimmberechtigten Teilnahme von 10.376.093 Schuldverschreibungen, was rund 82,68 % des Gesamtnennwerts der stimmberechtigten ausstehenden Schuldverschreibungen entspricht und damit das Quorum von mindestens der Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen gemäß § 18 Abs. 1 SchVG i.V.m. § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG erfüllt, mit der gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 SchVG erforderlichen qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte folgendes beschlossen haben:

TOP 1: Anwendung des SchVG auf die Schuldverschreibungen und Einfügung einer Ermächtigung nach den §§ 5 ff. SchVG in die auf die Schuldverschreibungen anwendbaren Zertifikatsbedingungen der Rentenzertifikate

Der im Bundesanzeiger und in der Börsen-Zeitung vom 31. Mai 2022 veröffentlichte Beschlussvorschlag der Emittentin zu TOP 1 wurde im folgenden Wortlaut mit 10.364.426 JA-Stimmen (das entspricht 99,89 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und 11.667 NEIN-Stimmen beschlossen:

„a)

Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – das SchVG) ist auf die Schuldverschreibungen anzuwenden.

b)

Nach „§ 11 Ersetzung der Emittentin“ der Zertifikatsbedingungen wird folgender neuer § 11a eingefügt:

„§ 11a
Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes, Änderungen der Bedingungen durch Mehrheitsbeschluss
(1)

Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (Schuldverschreibungsgesetz – das „SchVG“) ist in seiner jeweils gültigen Fassung auf die Rentenzertifikate anzuwenden.

(2)

Die Rentenzertifikatsinhaber können nach Maßgabe des Abschnitts 2 des SchVG durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Bedingungen zustimmen.

(3)

Die Rentenzertifikatsinhaber beschließen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt dieser Bedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 SchVG, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (eine „qualifizierte Mehrheit“). Der Vorsitzende der Gläubigerversammlung bestimmt Art und Form der Abgabe und Auszählung der Stimmen.““

TOP 2: Ersetzung von § 3 der Zertifikatsbedingungen (Vorzeitige Rückzahlung)

Der im Bundesanzeiger und in der Börsen-Zeitung vom 31. Mai 2022 veröffentlichte Beschlussvorschlag der Emittentin zu TOP 2 wurde im folgenden Wortlaut mit 10.361.911 JA-Stimmen (das entspricht 99,86 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und 14.182 NEIN-Stimmen beschlossen:

„§ 3 der Zertifikatsbedingungen (Vorzeitige Rückzahlung) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

„§ 3

Vorzeitige Rückzahlung

(1)

Nach Eintritt des Vorzeitigen Rückzahlungstags wird die Emittentin einen Geschäftstag innerhalb von 30 Geschäftstagen nach dem Eintritt des Vorzeitigen Rückzahlungstags, spätestens aber den zweiten Geschäftstag vor dem Fälligkeitstag als „Vorzeitigen Abrechnungstag” bestimmen. In einem solchen Fall werden sämtliche Rentenzertifikate fünf Geschäftstage nach dem Vorzeitigen Abrechnungstag, spätestens jedoch einen Geschäftstag vor dem Fälligkeitstag, zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag eingelöst. Dabei bedeuten:

Geschäftstag” jeder Tag (außer Samstag oder Sonntag), an dem Banken in London, Luxemburg und Frankfurt am Main für den Geschäftsverkehr geöffnet sind;

Vorzeitiger Rückzahlungstag” der Tag, an dem der Gläubigerbeschluss, der diese Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung in die Zertifikatsbedingungen einfügt, wirksam und vollzogen ist;

Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag” für jedes Rentenzertifikat ein von der Berechnungsstelle (§ 8) am Vorzeitigen Abrechnungstag berechneter Betrag in Euro, der dem Rentenzertifikatswert abzüglich eines gegebenenfalls von der Deutsche Postbank AG (als Vorgängerinstitut der Postbank als Niederlassung der Deutsche Bank AG) gemäß einem Zertifikatsbezogenen Vertrag in Bezug auf die Rentenzertifikate fälligen und nicht gezahlten Betrages, geteilt durch die Anzahl der Ausstehenden Rentenzertifikate, entspricht, mindestens jedoch 10,00 Euro;

Rentenzertifikatswert” bedeutet für jedes Rentenzertifikat die Summe aus

(a)

dem am Vorzeitigen Abrechnungstag ermittelten Barwert des Anspruchs auf Zahlung des Nennwertes am Berechnungstag und

(b)

dem am Vorzeitigen Abrechnungstag ermittelten Barwert monatlicher Zahlungsströme bis zum Berechnungstag in Höhe von 1,55 % p.a. des Nennwertes berechnet auf der Grundlage des Zinstagequotienten;

Barwert” bedeutet einen von der Berechnungsstelle (§ 8) festgestellten Wert, der durch eine Abzinsung der betreffenden Zahlungsströme an der EUR-Swaps-Kurve nach paralleler Verschiebung um einen Auf- oder Abschlag ermittelt wird; die EURSwaps-Kurve wird auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Berechnung des Barwerts auf der Telerate Bildschirmseite 3760 angezeigten EUR-Swaps-Kurve oder, falls die EUR-Swaps-Kurve auf dieser Bildschirmseite im Zeitpunkt der Berechnung nicht verfügbar oder angezeigt ist, auf der Grundlage einer auf der Bildschirmseite eines anderen Informationsdienstes angezeigten EUR-Swaps-Kurve bestimmt; sollte die EUR-Swaps-Kurve zu diesem Zeitpunkt nicht in der vorgenannten Weise verfügbar sein oder angezeigt werden, ist die Berechnungsstelle berechtigt, die EUR-Swaps-Kurve auf der Grundlage der dann herrschenden Marktgegebenheiten nach billigem Ermessen festzulegen;

Auf- oder Abschlag” entspricht – 0,125 % und kann von der Berechnungsstelle (§ 8) von Zeit zu Zeit entsprechend dem Auf oder Abschlag angepasst werden, zu dem ausstehende Schuldtitel der The Goldman Sachs Group, Inc im Verhältnis zum relevanten Referenzsatz gehandelt werden; der relevante Referenzsatz ist derjenige, der für Schuldtitel dieser Art im Markt verwendet wird;

Berechnungstag” ist der fünfte Geschäftstag vor dem Fälligkeitstag;

Zinstagequotient” bedeutet im Hinblick auf die Berechnung monatlicher Zahlungsströme für jeden monatlichen Zahlungsstrom die tatsächliche Anzahl von Tagen in dem betreffenden Monatszeitraum dividiert durch 360;

Zertifikatsbezogener Vertrag” bedeutet ein Vertrag, den die Deutsche Postbank AG (als Vorgängerinstitut der Postbank als Niederlassung der Deutsche Bank AG) und mit ihr verbundene Unternehmen mit Goldman Sachs International, London („Goldman Sachs International”), der Emittentin und mit ihnen verbundene Unternehmen mit Bezug auf die Rentenzertifikate abgeschlossen haben.

Ausstehende Rentenzertifikate” ausgegebene und noch ausstehende Rentenzertifikate, mit Ausnahme derjenigen Rentenzertifikate, die von oder für Rechnung der Emittentin oder der Berechnungsstelle (§ 8) gehalten werden.

(2)

Die Emittentin wird den Zertifikatsinhabern den Eintritt des Vorzeitigen Rückzahlungstags und den Vorzeitigen Abrechnungstag durch Bekanntmachung gemäß § 9 mitteilen.““

 

Eschborn, im Juni 2022

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