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V+-Vermittler, die Sache mit der vermeintlichen VSH

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Sehr geehrte Redaktion,

vielen Dank für die Anfrage.

In der Tat vertreten wir auch einige V+-Vermittler (ausschließlich). Nach Angaben unserer Mandanten verhielt es sich mit der Gruppen-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) der V+-Vermittler wie folgt:

Wenigstens seit Anfang 2008 versendete die V+ Beteiligungs 2 GmbH Bestätigungen darüber, dass der jeweilige V+-Vermittler, sofern gewünscht, „über den Rahmenvertrag der V+ Beteiligungs 2 GmbH eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen“ habe. „Im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der V+ Beteiligung 2 GmbH sind Sie […] mit einer Versicherungssumme von 1.000.000,00 € abgesichert. Die Beiträge sind bezahlt.“

Die V+-Vermittler konnten wählen zwischen der Versicherungsvariante „Teilschutz“ für 349,00 € jährlich und der Variante Vollschutz für 713,00 € jährlich. Die Beträge wurden an die V+ Beteiligungs 2 GmbH bezahlt bzw. mit Provisionen verrechnet. Es handelte sich um eine Art Abo; falls die Vermittler künftig nicht mehr versichert sein wollten, sollten sie dies schriftlich mitteilen.

Die Variante „Teilschutz“ bot sich überall dort an, wo der jeweilige V+-Vermittler bereits über eine eigene VSH hinsichtlich seiner Tätigkeit im Bereich der Versicherungsvermittlung verfügte, und sollte die Vermittlung von KG-Anteilen umfassen. Unsere Mandanten teilen mit, dass sie davon ausgingen, dass der Teilschutz oder Vollschutz des eigenen V+- Gruppentarifs, der über die V+- Beteiligungs 2 GmbH abgeschlossen wurde, auch hinsichtlich der V+-Produkte bzw. vermittelten V+-Beteiligungen greifen sollte. Dies sei ihnen auf Veranstaltungen auch so von V+-Verantwortlichen auch so gesagt worden. Andernfalls würde insbesondere auch ein über die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung hinausgehender „Teilschutz“ auch freilich keinen Sinn machen, sondern überflüssig sein. Und immerhin deutet die Bestätigung „Im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der V+ Beteiligung 2 GmbH sind Sie […] abgesichert“ nicht darauf hin, dass gerade die Vermittlung der V+-Produkte davon nicht umfasst sein soll.

Entsprechend habe ich hinsichtlich der Inanspruchnahme eines repräsentativen Mandanten im Zusammenhang mit der Vermittlung von vermittelten Beteiligungen an der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG (2008 und 2010), der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG (2010) und der V+ GmbH & Co. Fonds 4 KG (2013) bei der VSH nach dem Deckungsschutz gefragt. Nunmehr teilte die Versicherung vorab mit, dass man dort nicht vom Bestehen des Versicherungsschutzes ausgehe. „Die in Rede stehenden Vermittlungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz der V+ Beteiligungs 2 GmbH“.

 

Nunmehr fragt sich, wofür die betreffenden V+-Vermittler eigentlich jahrelang Geld gezahlt oder von ihrer Provision abgezogen bekommen haben? Auch werden wir den Fragen nachgehen, wer für den Abschluss des Gruppentarifs und die versicherten Inhalte verantwortlich war sowie für die Kommunikation der Versicherungsleistungen gegenüber den V+-Vermittlern. Möglicherweise entstehen hieraus Freistellungsansprüche oder andere Rechtsfolgen, was noch im Einzelfall zu überprüfen sein wird. Derzeit jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit der V+-Vermittler, soweit sie sich auf die Vermittlung von V+-Beteiligungen bezieht, paradoxer Weise nicht von der Gruppenversicherung  der V+ Beteiligungs 2 GmbH erfasst wird. Insoweit sowie vor der Versicherungspflicht aus § 34f GewO (ab Januar 2013) stehen die V+-Vermittler also schutzlos dar.

Umso wichtiger ist nun umsichtiges, präventives Verhalten der V+-Vermittler.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Daniel Blazek

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

BEMK Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Kronsbein GbR

 

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