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V+, zur angeblichen VSH der Vermittler, Recherche von BEMK Rechtsanwälte

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BEMK Rechtsanwälte haben weiter dazu recherchiert, wie es sich mit der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) der V+ Beteiligungs GmbH bzw. der V+ Beteiligungs 2 GmbH verhält. Mittlerweile liegen hier Versicherungsanträge und Bestätigungen, Bedingungen, bestimmte Korrespondenz der beteiligten Versicherungsmakler, Stellungnahmen der Versicherung und Aussagen von Finanzdienstleistern vor.

Dem ging voraus, dass wir für mehrere unserer Mandanten, welche von Anlegeranwälten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Vermittlung von mittelbaren Kommanditbeteiligungen an einer der V+ 1 bis 3 Anlagegesellschaften in Anspruch genommen werden, bei der Versicherung nach Deckung gefragt haben. Bereits früher, zuletzt mit Schreiben der A. Versicherung AG vom 23. März 2017, teilte diese jedoch mit, dass Versicherungsnehmerin (nur) die V+ Beteiligungs 2 GmbH ist, diese aber – im konkreten Fall – Komplementärin der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG ist, von daher nicht von einem „Vermittlerrisiko“ gesprochen werden könne (sondern eher von einem „Emittentenrisiko“). Zudem könne für die angebundenen Finanzdienstleister nichts anderes gelten als für die Versicherungsnehmerin selbst, weshalb kein Versicherungsschutz bestehe. Zudem käme für die betreffende Finanzdienstleisterin bzw. Mandantin ohnehin nur Schutz für die Vermittlung von Versicherungen in Betracht, aber nicht für Vermögensanlagen.

Dies steht im Widerspruch zu den Verlautbarungen der V+-Vertriebsgesellschaften. Denn diese boten den angebundenen Finanzdienstleistern seinerzeit über die Plattform www.venture-plus.de einen „Gruppentarif Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung für die Vermittlung von den Produkten der V+ Beteiligungs GmbH“ an. Bereits im Mai 2007 bestätigte daraufhin die V+ Beteiligungs GmbH den jeweiligen Finanzdienstleistern, dass die „Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der V+ Beteiligungs GmbH“ über den Rahmenvertrag abgesichert sei mit einer Versicherungssumme von 1.000.000,00 Euro. Sowohl die V+ Beteiligungs GmbH, also auch ab 2009 die V+ Beteiligungs 2 GmbH bestätigten in den Folgejahren den Voll- oder „Teilschutz Vermögensschadenhaftpflichtversicherung“ und den entsprechenden Einbehalt der Gebühren von den Provisionen. Solche Bestätigungen liegen hier bis einschließlich 2012 vor.

Tatsächlich ergibt sich nun folgendes Bild: Mit Antrag vom 7. Juli 2006 über eine „X. X. Versicherungsmakler GmbH“ (Name anonymisiert) begehrte die V+ Beteiligungs GmbH bei der A. Versicherung AG eine Versicherung für den „Finanzvertrieb“, Deckungssummen: 1 Mio. Euro. Für das Unternehmen und 1 Mio. Euro für „freiberufliche Mitarbeiter“. Die Beitragsrechnung datiert vom 10. Juli 2006, was auch den Versicherungsbeginn darstellte. Auf dem Versicherungsschein wird „Finanzierungsvermittler“ als versichert ausgewiesen. Die A. Versicherung AG stellte auch im Juli 2006 eine Versicherungsbestätigung zum Versicherungsschein 20262013827 aus, allerdings für die „Versicherungsvermittlung“. Eine entsprechende Risikobeschreibung und „Besondere Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern“ wurden übersandt.

Unter die X.X. Versicherungsmakler GmbH war auch der Versicherungsmakler Herr V. angebunden. Die X.X. Versicherungsmakler GmbH teilt diesbezüglich unter dem 12. September 2014 gegenüber einer Anwaltssozietät mit, dass die GmbH im Bereich der VSH für Versicherungs- und Finanzmakler  auch mit anderen Maklern als Vertriebspartner zusammen arbeitet. Herr V. war ein solcher Makler, reichte den Antrag der V+ Beteiligungs GmbH bei der X.X. Versicherungsmakler GmbH ein (die ihn an die A. Versicherung AG weiterleitete) ein und nahm seinerzeit auch „die Beratung und Vermittlung“ vor.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 schrieb Makler V. die X.X. Versicherungsmakler GmbH an und teilte mit, ihm sei „aufgefallen, dass bei beiden Rahmenverträgen es vergessen wurde, das Risiko der Kapitalanlagenvermittlung mit zu versichern“.

Das nächste Dokument in diesem Zusammenhang, welches wir recherchieren konnten, ist der „Nachtrag Nr. 24 zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflicht“, der den Änderungsbeginn auf den 1. Dezember 2009 festlegt. Versicherungsnehmerin ist mittlerweile die V+ Beteiligungs 2 GmbH, die Versicherungs-Nr. ist indes die frühere, nämlich die 20262013827. Als versichert wird angegeben a) die Versicherungsvermittlung (Versicherungssumme 1.13 Mio. Euro je Verstoß, Höchstleistung 2 Mio. Euro für alle Verstöße eines Versicherungsjahres) und b) die Finanzdienstleistung (VS 250.000,00 Euro je Verstoß, HL p.a. 500.000,00 Euro pro freiberuflichen Mitarbeiter, die gesamte HL beträgt 25 Mio. Euro). In der Anlage wurden 49 freiberufliche Mitarbeiter aufgeführt. Wir haben eine entsprechende Betragsrechnung für den Zeitraum bis Januar 2011 recherchiert. Welche Versicherungen zu welchen Konditionen bezüglich der V+ Fonds 1 – 3 KGen bestanden, entzieht sich unserer Kenntnis.

Die kritischen Fragen sind unserer Ansicht nach deshalb: 1. Welche „freiberuflichen Mitarbeiter“ waren überhaupt in die Versicherungen wann mit einbezogen? 2. Ab wann wurde die Kapitalanlagevermittlung in die Versicherungsnummer 20262013827 mit einbezogen? 3. Trifft die Einschätzung der Versicherung, dass eher ein Emittentenrisiko vorläge, überhaupt zu?

Falls ja, so haben die damaligen Makler eine untaugliche Versicherung vermittelt, da sie eben nicht das von den V+-Vermittlern gewünschte Risiko der Vermittlung der V+-Beteiligungen abdeckt, obwohl Gegenteiliges mit dem Gruppentarif versprochen wurde. Dabei wiederum stellt sich die Frage, ob etwaige Schadensersatzansprüche nicht längst verjährt wären, da die ursprüngliche Maklertätigkeit bereits im Juli 2006 abgeschlossen war. Allerdings fiel dem Makler V. erst im Oktober 2007 auf, dass das Risiko der Kapitalanlagenvermittlung „vergessen“ wurde, was er der X.X. Versicherungsmkaler GmbH mitteilte, so dass der Versicherungsvertrag erst daraufhin angepasst wurde. Dies könnte also den neuen Verjährungsbeginn für eine Pflichtverletzung bei der Vertragsanpassung darstellen. Falls dies zutrifft, sollten betroffene V+-Finanzdienstleister den stichtagsbezogenen, kenntnisunabhängigen Verjährungsablauf (zehn Jahre) dringend hemmen durch geeignete juristische Maßnahmen. Versicherungsmakler sind ihrerseits haftpflichtversichert. Erfolgt die Hemmung der Verjährung nicht, so besteht die Gefahr, dass ein möglicher Schadensersatz nicht mehr zu erzielen ist. Dabei muss auch beachtet werden, dass ggf. „nur“ ein Anspruch auf künftigen Schadensersatz zu bewahren ist, der sich in Einzelfällen noch nicht konkretisiert hat.

Wir empfehlen den ehemaligen V+-Finanzdienstleistern, die anwaltlich überprüfen zu lassen. Ein diesbezügliches Vorgehen gegen die jeweiligen Makler wäre jeweils ein individuelles Mandat, welches Kosten auslöst, ganz gleich, welchen Rechtsanwalt Sie beauftragen.

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