Startseite Allgemeines Valerum Invest AG Insolvent-jetzt Insolvenzverfahren aufgehoben vom Insolvenzgericht
Allgemeines

Valerum Invest AG Insolvent-jetzt Insolvenzverfahren aufgehoben vom Insolvenzgericht

Teilen

In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.

Valerum Invest AG, Schustehrusstraße 1, 10585 Berlin, vertreten durch den Vorstand Sven Herbst
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 151606
– Schuldnerin –

Geschäftszweig:

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 23.01.2017 um 12:10 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

1.    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2.    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl – Heinrich – Ulrichs – Str. 24, 10785 Berlin

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Neuer Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Valerum Invest AG, Schustehrusstraße 1, 10585 Berlin, vertreten durch den Vorstand Sven Herbst, geboren am 07.01.1982 Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 151606 – Schuldnerin –

Nachdem die antragstellende Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt hat, werden die mit Beschluss vom 23.01.2017 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO und die mit Beschluss vom 23.01.2017 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 21 InsO aufgehoben.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 26.01.2017

36v IN 6699/16 Amtsgericht Charlottenburg, 30.01.2017

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Die Grünen schicken Habeck ins Rennen: Kanzlerkandidat? Nein, „Kandidat für die Menschen“

Die Grünen haben sich entschieden: Robert Habeck soll sie als Spitzenmann in...

Allgemeines

Green Elements Cooperative eG

Die Bilanz der Green Elements Cooperative eG vom 31.12.2021 bietet einige interessante...

Allgemeines

Insider: ByteDance krönt sich selbst mit 300 Milliarden Dollar

Ach, ByteDance mal wieder – der bescheidene Gigant aus dem Reich der...

Allgemeines

Kann die Genossenschaft ein Steuersparmodell sein?

Genossenschaften (eG) sind eine spezielle Rechtsform, die ursprünglich mit dem Ziel gegründet...