Varengold Bank AG: BaFin untersagt Transaktionen wegen hoher Geldwäscherisiken und gravierender Defizite in der Geldwäscheprävention
Die Finanzaufsicht BaFin hat der Varengold Bank AG am 27. Juni 2023 wegen hoher Geldwäscherisiken und gravierender Defizite in der Geldwäscheprävention untersagt, Transaktionen mit „Payment Agents“ und sonstigen Dritten mit Iran-Bezug durchzuführen. Zudem hat die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellt. Das Transaktionsverbot soll verhindern, dass die Bank zur Geldwäsche missbraucht wird.
In einer von der BaFin angeordneten und noch nicht abgeschlossenen Sonderprüfung war festgestellt worden, dass die Varengold Bank AG systematische und gravierende Defizite bei der Einhaltung und Umsetzung der geldwäscherechtlichen Anforderungen aufweist. Betroffen ist insbesondere die Erfüllung der erforderlichen verstärkten Sorgfaltspflichten und die Schaffung und das Betreiben einer Monitoring-Anwendung, vor allem bei den Geschäften mit Iran-Bezug.
Im Einzelnen hat die BaFin der Varengold Bank AG untersagt,
- ein- und ausgehende Transaktionen mit Payment Agents auszuführen sowie
- Transaktionen mit Bezug zu Iran als Drittstaat mit hohem Risiko oder mit Beteiligung von in Iran ansässigen natürlichen und juristischen Personen auszuführen
Die BaFin hat am 27. Juni 2023 zudem einen Sonderbeauftragten bestellt, der die Anordnung überwachen soll. Sollte im Einzelfall sichergestellt sein, dass Transaktionen nachweislich keinen Gesetzesverstoß sowie Sanktionsverstoß darstellen, kann der Sonderbeauftragte die Transaktionen freigeben. Die Varengold Bank AG muss die Freigabe jeweils beantragen und die dafür notwendigen Dokumente vorlegen.
Hintergrund
Kreditinstitute wie die Varengold Bank AG müssen dafür sorgen, dass sie nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Als Geldwäsche bezeichnet man das Einschleusen von Geldern aus kriminellen Quellen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf, um ihre Herkunft zu verschleiern.
Wenn erhöhte Risiken für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, müssen Kreditinstitute verstärkte Sorgfaltspflichten einhalten. Dies gilt insbesondere auch, wenn Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen einen Bezug zu einem Hochrisikoland haben. Der Iran zählt zu den Drittländern mit hohem Risiko. Die Pflicht, bei einem Hochrisikolandbezug verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden, ist in § 15 Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. Absatz 5 Geldwäschegesetz verankert.
Grundlage der Untersagung bilden § 51 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3, § 15 GwG und § 25h Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG).
Grundlage für die Bestellung des Sonderbeauftragten ist § 45c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 KWG.
Die Veröffentlichung basiert auf § 57 Absatz 1 GwG und § 60b Absatz 1 KWG.
Die Maßnahmen sind seit dem 31. Juli 2023 bestandskräftig.
Auf einen Blick
Wen bezeichnet die Varengold Bank AG als „Payment Agents“?
Die Varengold Bank AG führt Konten für „Payments Agents“ und bindet diese in den Zahlungsverkehr ein. Bei den Geschäften mit Iran-Bezug werden Zahlungen über die i.d.R. unlizenzierten Payment Agents als Kunden der Bank abgewickelt. Die Zahlungen stehen angabegemäß im Zusammenhang mit Import- und Exportgeschäften.
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