In Sachen V+ werden vermehrt Finanzdienstleister von Anlegern gerichtlich in Anspruch genommen; auf die entsprechenden Mitteilungen von Anlegeranwälten wird verwiesen. Indes haben BEMK Rechtsanwälte für ehemalige V Plus-Finanzdienstleister obsiegende bzw. klageabweisende Urteile erstritten:
- Landgericht Görlitz (V+ 1 GmbH & Co. KG, Urteil v. 19. Mai 2017, kein Beratungsfehler, Aufklärung mittels Prospekt)
- Landgericht Bayreuth (V+ 3 GmbH & Co. KG, Urteil v. 29. August 2017, ausreichende Aufklärung durch Prospekt)
- Landgericht Berlin (V+ 2 GmbH & Co. KG, Urteil v. 17. Oktober 2017, Handeln für die Vertriebsgesellschaft, keine persönliche Haftung des Vermittlers)
- Landgericht Zwickau (V+ 3 GmbH & Co. KG, U. v. 06. November 2017, Verjährung vor dem Hintergrund des Prospektinhalts)
Zudem verhandelten wir kürzlich vor dem Landgericht Chemnitz und gehen auch in diesem Verfahren davon aus, dass der verklagte Finanzdienstleister gewinnt.
Gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgericht Görlitz ging der Anleger in Berufung. Nunmehr wies das OLG Dresden mit Beschluss vom 27. November 2017 darauf hin, dass nach derzeitigem Stand die Berufung unbegründet ist.
In jedem Rechtsstreit ging es um individuelle Umstände der Vermittlung oder Beratung. Es lässt sich aus den Urteilen jedoch ableiten – abweichend von der Tendenz des Landgerichts in Landshut -, dass die Chancen für die V Plus-Finanzdienstleister bei entsprechender Dokumentation und vor dem Hintergrund der Prospekte nicht schlecht sind.
Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, Dezember 2017.
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